Ist von der Unzurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers auszugehen, so ist die Verwertung der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 StVO zulässig; diese war aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil lediglich eine Eigenverletzung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht als erwiesen anzusehen, wenn die medizinische Amtssachverständige aus der klinischen Untersuchung, die eine alkoholisch bedingte Fahruntüchtigkeit zu deren Zeitpunkt ergab, keine Rückschlüsse auf eine etwaige Fahruntüchtigkeit zur Lenkzeit ziehen konnte, weil die Einzeluntersuchungsergebnisse auch durch die Verletzung des Rechtsmittelwerbers bedingt sein konnten. Stattgabe.