RS UVS Oberösterreich 1994/07/18 VwSen-101760/15/Bi/Fb

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist von der Unzurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers auszugehen, so ist die Verwertung der Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 6 StVO zulässig; diese war aber im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil lediglich eine Eigenverletzung des Rechtsmittelwerbers vorlag. Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO nicht als erwiesen anzusehen, wenn die medizinische Amtssachverständige aus der klinischen Untersuchung, die eine alkoholisch bedingte Fahruntüchtigkeit zu deren Zeitpunkt ergab, keine Rückschlüsse auf eine etwaige Fahruntüchtigkeit zur Lenkzeit ziehen konnte, weil die Einzeluntersuchungsergebnisse auch durch die Verletzung des Rechtsmittelwerbers bedingt sein konnten. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten