Nachtrunk
Bei Berufung auf einen Nachtrunk ist die vom Beschuldigten konsumierte Alkoholmenge dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 15.4.1985, 85/02/0019). Dieser Beweis ist dann nicht gelungen, wenn bei Gegenüberstellung eines vorliegend wirksamen Alkomatenergebnisses und der behaupteten nachgetrunkenen Alkoholmenge der ärztliche Sachverständige durch Rückrechnung unter dem Alkomatergebnis bleibt und somit von einer Alkoholisierung des Beschuldigten zum Lenkzeitpunkt auszugehen ist.