RS UVS Kärnten 1994/07/06 KUVS-K1-1926/5/93

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Veröffentlicht am 06.07.1994
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Rechtssatz

Nachtrunk

Bei Berufung auf einen Nachtrunk ist die vom Beschuldigten konsumierte Alkoholmenge dezidiert zu behaupten und zu beweisen (VwGH 15.4.1985, 85/02/0019). Dieser Beweis ist dann nicht gelungen, wenn bei Gegenüberstellung eines vorliegend wirksamen Alkomatenergebnisses und der behaupteten nachgetrunkenen Alkoholmenge der ärztliche Sachverständige durch Rückrechnung unter dem Alkomatergebnis bleibt und somit von einer Alkoholisierung des Beschuldigten zum Lenkzeitpunkt auszugehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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