RS UVS Kärnten 1994/03/04 KUVS-1331-1332/6/93

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Veröffentlicht am 04.03.1994
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Rechtssatz

Kommt es acht Stunden nach dem Verkehrsunfall zu verwertbaren Alkomatergebnissen, so handelt es sich dabei um eine zulässige Ermittlung der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt und macht darüber auch vollen Beweis.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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