RS UVS Steiermark 1995/03/15 303.11-1/95

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Rechtssatz

Eine Auswechslung der Tatzeit liegt bei einer Übertretung nach §

5 Abs 1 StVO nicht vor, wenn die im Straferkenntnis angeführte

Lenkzeit ...17.12.1993, um 18.30 Uhr (frühester Tatzeitpunkt)

bis 20.30 Uhr (spätester Tatzeitpunkt)... vom UVS aufgrund des

durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf ...17.12.1993, um ca.

20.15 Uhr... präzisiert wird, da der nunmehr präziser gefaßte

Tatzeitpunkt im Straferkenntnis mitumfaßt war.

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Tatzeit keine Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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