Eine Auswechslung der Tatzeit liegt bei einer Übertretung nach §
5 Abs 1 StVO nicht vor, wenn die im Straferkenntnis angeführte
Lenkzeit ...17.12.1993, um 18.30 Uhr (frühester Tatzeitpunkt)
bis 20.30 Uhr (spätester Tatzeitpunkt)... vom UVS aufgrund des
durchgeführten Ermittlungsverfahrens auf ...17.12.1993, um ca.
20.15 Uhr... präzisiert wird, da der nunmehr präziser gefaßte
Tatzeitpunkt im Straferkenntnis mitumfaßt war.