Beachte Siehe dazu VfGH vom 10.10.1997, B 2859/96-9 Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtig... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16.4.1996 (wohl 1995) gegen 18.10 Uhr den KKW, Chrysler, mit dem Kennzeichen , in Brixen i.Th. auf der B 170, Brixentaler Straße bei km 18.1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita StVO iVm §5 Abs1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- im Uneinbringlichkeitsfalle 13 Tage... mehr lesen...
Rechtssatz: Derjenige, der sich in einem Verfahren auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtunks ist dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, erhöhte Bedeutung beizumessen. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit v... mehr lesen...
Rechtssatz: Stellen Beamte beim Beschuldigten anläßlich der Amtshandlung lediglich eine "leichte Rötung der Augenbindehaut" sowie eine "gewisse Schläfrigkeit" fest und fehlen die üblichen für den Laien erkennbaren Zeichen einer Alkoholisierung wie Störungen beim Sprechen, Unsicherheit in der Mobilität, ausdrückliches Bestreiten eines Nachtrunkes und Alkohol in der Atemluft, so ist von einer Übernächtigkeit und nicht von einer Alkoholisierung des Beschuldigten auszugehen, da schon der Aufen... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob ein festgestelltes Alkomatergebnis geeignet ist auf eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt eines Verkehrsunfalles zurückzuschließen ist davon auszugehen, daß von den drei möglichen Verfahren bei der Messung der Alkoholkonzentration in der Atemluft (elektrochemisch, Halbleitergassensoren, Infrarotabsorption) lediglich das dritte Verfahren als ein echtes Messungsverfahren zu bewerten ist. Die beiden anderen Verfahren sind lediglich als Vortestergebni... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es zu einer Streifung zwischen zwei Fahrzeugen und setzt der Beschuldigte nach einem Wortwechsel mit dem Unfallsgegner - in der Folge der Anzeiger des Sachverhaltes - seine Fahrt fort und beteiligte sich danach an einer Abschiedsfeier, an welcher er Alkohol konsumierte, so ist dann von einem exkulpierenden Nachtrunk auszugehen, wenn der Sachverständigenbeweis auf Grundlage der festgestellten Alkoholmengen in Rückrechnung eine Überschreitung der gesetzlichen 0,8 Promill-Gr... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, am 3.7.1994 um 02.20 Uhr in Wien, M-Gürtel das KFZ mit dem Kennzeichen W-54 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von S 8.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen gemäß § 99 Abs 1 lit a... mehr lesen...
Beachte Behandlung vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Durch die handschriftliche Änderung des Ablaufdatums der - gesetzlich normierten - Nacheichfrist auf dem Eichschein verliert die Eichung des Meßgerätes ihre Gültigkeit nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hat dem Zeugen gegenüber angegeben, er sei damals deshalb vor den Gendarmeriebeamten geflohen, weil er alkoholisiert gewesen sei. Ob eine Person alkoholbeeinträchtigt im Sinne des §5 Abs1 StVO ist, kann aber nach Ansicht des Verwaltungssenates nur anhand objektiver Kriterien beurteilt werden. Aufgrund der erwähnten Angaben des Beschuldigten kann wohl der Schluß gezogen werden, daß der Beschuldigte vor Antritt der gegenständlichen Fahrt Alkohol konsumiert hat, d... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 20.02 1995, Zl St ****/94, erkannte die Bundespolizeidirektion xx den Beschuldigten der Übertretung des §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO für schuldig und verhängte über ihn gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage), weil er am 28.10.1994, um 12,00 Uhr, in **** xx, R***********, in Höhe ONr 9, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **-***I, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat... mehr lesen...
Beachte Dazu VwGH vom 25.4.1997, Zl. 96/02/0227: Beschwerde als unbegründet abgewiesen Rechtssatz: Schon in der Anflutungsphase hat Alkohol nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Zwar wird beim Sturztrunk nicht gleich die gesamte konsumierte Alkoholmenge voll resorbiert, sodaß die Alkoholisierung nicht sofort im venösen Blut nachweisbar ist, der anflutende Alkohol im arteriellen Blut verursacht aber bereits die verkehrsrelevanten akuten Schädigungen des Zentralnervensystem... mehr lesen...
Rechtssatz: Anstiftung setzt die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten, also die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraus. Gefordert ist somit eine bewußte Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlaßt oder in seinem Verhalten bestärkt. Der Anstifter muß den strafrechtlich maßgebenden Erfolg als möglich angenommen und trotzdem die Handlung vorsätzlich gesetzt, also auch den Erfolg zumin... mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom 23.1.1995, Zl 3-*****-94, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 11.11.1994, gegen 06,50 Uhr, im Ortsgebiet von **** W*********, auf der P********* Straße (B **), nächst dem Haus Nr 17, in Fahrtrichtung W*. N*******, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **-***R gelenkt zu haben, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkomatmessung am 11.11.1994, um 07,42 Uhr, von 0,58 mg/l). Die... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß die Ergebnisse des Alkomatentests und der unbedenklichen Blutalkoholuntersuchung unterschiedlich sind, so sind die unbedenklichen Ergebnisse der Blutalkoholuntersuchung der Entscheidung zugrundezulegen. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Beachte VwGH vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0126: Beschwerde als unbegründet abgewiesen Rechtssatz: Ein PKW-Lenker muß bei Aufwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt erkennen, daß er durch einen Alkoholkonsum am Vortag nach wie vor durch den Restalkoholgehalt beeinträchtigt ist und damit von dem Lenken des Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen hat. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 5 Abs.6 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle ist an Personen, die gemäß Abs.5 Z2 zu einem Arzt gebracht werden und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen; die Betroffenen haben diese Blutabnahme vornehmen zu lassen. Gemäß § 5 Abs.5 Z2 StVO 1960 sind Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Pe... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 3.12.1994 um 4.37 Uhr in Wien, W-gasse in Richtung A-Gasse und in Folge in der D-gasse, den Pkw W-RO gelenkt und 1) die durch VZ gem § 52/11a kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, 2) habe er den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und habe dadurch gegen die im
Spruch: genannten Normen verstoßen, weswegen über ihn Geldstrafen von zu 1) S ... mehr lesen...
Beachte Behandlung vom VwGH abgelehnt Rechtssatz: Mit Erkenntnis vom 17.1.1990, 89/03/0161 (ergangen zur Rechtslage vor der 19. StVO-Novelle), stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, daß von der absolut, keinen Gegenbeweis zulassenden Richtigkeit des Ergebnisses der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b nur dann ausgegangen werden darf, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangende Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt erfolgt ist. D... mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich der in Rede stehende Vorfall am 21. August 1994, also zum Geltungszeitpunkt der Straßenverkehrsordnung idFd 18. StVO-Novelle ereignet hat. Eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach einer auf der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung basierenden Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan nach einer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges erfüllte zum damaligen Zeitpunkt den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.b iV... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der behaupteten und unwiderlegten Trinkverantwortung des Rechtsmittelwerbers läßt sich eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs.1 StVO nicht nachvollziehen. Trotzdem wurde bei Einhaltung der fünfzehnminütigen Wartefrist nach Bepinselung des Zahnfleisches mit Pyralvex-Lösung ein verwertbares Alkomatergebnis von 0,41 mg/l AAK erzielt, was möglicherweise auf das Verbleiben von vom Gerät nicht als solchen erkanntem Mundrestalkohol auf der vom Beschuldigten getragenen Gaumenplat... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungssenat erachtet das erstattete medizinische Gutachten als schlüssig. Er geht davon aus, daß beim gegebenen Blutalkoholwert von ungefähr 0,6 Promille im Zusammenwirken mit der Einnahme des Medikamentes Deanxit, wovor im Beipackzettel ausdrücklich gewarnt wird, eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des §5 Abs1 StVO verursacht wurde. Eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, verantwortet den Tatbestand nach §5 Abs1 StVO... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe 1) am 2.7.1994 um ca. 04.30 Uhr den Pkw WZ.. auf der B 64 von Weiz nach Passail und anschließend im Ortsgebiet Passail auf der Gemeindestraße Kirchenstraße bis vor das Haus 8162 Passail Nr. 78 in Richtung B 64 gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden (Blutalkoholgehalt mindestens 2,5 Promille). 2) Sie haben sich im Anschluß daran vor den Häusern 8162 Passail 78 und 79 aufge... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren gilt das sogenannte Kumulationsprinzip (VwGH 25.5.1966 Slg. 6932 A), dies bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. In concreto wurden dem Berufungswerber drei Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs 1 StVO. vorgeworfen Laut ständiger Rechtssprechung (VwGH 4.7.1962, 557/62) handelt es sich dann um zwei selbständige Übertretungen, für welche von der Verwaltungsbehörde je eine gesonderte St... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Kraftfahrzeuglenker ist es zumutbar, über den Unterschied zwischen einem Meßergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten und dem Ergebnis einer Blutuntersuchung bescheid zu wissen. Ungeachtet allfälliger schlechter Sprachkenntnisse ist bei einem Kraftfahrzeuglenker die Kenntnis vorauszusetzen, daß eine Alkomatuntersuchung eine Atemluftalkoholkonzentration in mg/l Atemluft ergibt. Eine Verwechslung der Meßergebnisse Promille und mg/l kann weder als Rechts- noch ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW's I-9360E am 22.11.1994 die Lenkung des Fahrzeuges der A N gegen 15.45 Uhr in Innsbruck, Andreas-Di-Pauli-Straße, überlassen, obwohl 1. N nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen sei und sie sich 2. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, wodurch er ihr die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht habe, 3. habe er um 17.... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 30.12.1994 um 16.00 Uhr in Innsbruck-Igls, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf dem Serlesweg vom Haus Nr8 bis zur Kreuzung mit der Hilberstraße in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach §5/1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wur... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (unter anderem) eine Geldstrafe von S 20.000,--, Ersatzarrest 20 Tage, auferlegt, weil er am 25.06.1994 um 20.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in der 70 km/h-Zone in Kundl/Liesfeld auf der B 171 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat (Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses); die Berufung gegen dieses Straferkenntnis ist ausschließlich gegen dessen Punkt 5 gerichtet. In der dagegen rechtzeitig ei... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter Punkt 6) vorgeworfen, er habe am 2.6.1994 um ca. 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug, Marke Opel Kadett GSI, Kennzeichen IL-, in Telfs auf der B 189 vom Obermarkt kommend über die Weißenbachgasse in der Folge auf dem Max-Föger-Weg in Fahrtrichtung B 171 gelenkt, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Dadurch habe er gegen §5 Abs1 StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß §99 Abs1 ... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben es als Masseverwalterin der Martina S GesmbH bis zum 29. April 1994 unterlassen, die Getränkesteuer für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. Dezember 1993 für den Betrieb in Wien, S-gasse, im Betrag von S 14.099,16 einzubekennen und zu entrichten. Sie haben dadurch die Getränkesteuer in Wien in der Zeit vom 11. Februar 1994 bis 29. April 1994 mit dem Betrag von S 14.099,16 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber hat die (mit einer Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO) einschreitenden Polizeibeamten nicht auf die Alkoholisierung aufmerksam gemacht, obwohl dieser Umstand zum Zeitpunkt der Erteilung der Anordnung zwar dem Berufungswerber, nicht jedoch den Polizeibeamten bekannt war. Es wäre daher Sache des Berufungswerbers gewesen, den Polizeibeamten ausreichend zu informieren, um ihm die Möglichkeit zur Beurteilung ob die Anordnung der zitierten Vorschrift nach § 97 Abs 4 S... mehr lesen...