Der Berufungswerber hat vorgebracht, er glaube, daß er wahrscheinlich an einem "Pförtner-Verschluß" leide, wodurch die ganze Alkoholmenge, die er in einer bestimmten Zeit zu sich genommen habe, plötzlich wirksam werde. Diesen Schluß ziehe er, nachdem er einen Artikel in einer Zeitschrift gelesen habe. Mit diesem Vorbringen hat der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht, daß ihn kein Verschulden trifft. Das unbestimmte Vorbringen des Berufungswerbers ist durch keinerlei Beweise untermauert worden. Eine Behauptung dahingehend, er sei diesbezüglich schon einmal in ärztlicher Behandlung gewesen, hat der Berufungswerber nicht aufgestellt. Dazu kommt, daß laut Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen mit der Trinkverantwortung des Berufungswerbers die aus zwei Messungen gewonnenen Analyse-Werte (1,1 %o) in keiner Weise erklärt werden können, aus vier kleinen Bier könne der Berufungswerber maximal 0,72 %o aufgebaut haben.