RS UVS Kärnten 1995/02/15 KUVS-K1-1726/4/94

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Veröffentlicht am 15.02.1995
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Rechtssatz

Die Vornahme einer Mundspühlung mit "Tinct. myrrhae, Tinct. chamomille" 14 Minuten vor dem ersten gültigen und 16 Minuten vor dem zweiten gültigen Alkomatenmeßversuch hat keinen Einfluß auf die Atemluftkonzentration und damit auf das Meßergebnis. Wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Anwendung der Mundspühlung und den durchgeführten Meßversuchen ist ein Restalkoholgehalt aus dem Mund und dadurch eine Auswirkung auf die Atemluftalkoholkonzentration ausgeschlossen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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