Die Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 enthält drei strafbare Tatbestände.
Aus den Strafnormen des § 99 Abs.1 lit.b und c StVO 1960 ergibt sich weiters, daß es sich bei der Weigerung, sich vorführen zu lassen und der Weigerung, sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen Blut abnehmen zu lassen, um zwei gesonderte Straftatbestände handelt.
Sowohl die Verfolgungshandlung als auch das Straferkenntnis beschreiben im Spruch, daß sich der Beschuldigte unter Berufung auf gesundheitliche Gründe den Alkomattest nicht durchführen zu können, geweigert hat, zwecks Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt bringen zu lassen. Dies würde ein tatbestandsmäßiges Handeln bzw Unterlassen bedeuten.
Dadurch, daß die Organe nicht nur auf Vorführung bestanden, sondern ihn gleichzeitig aufforderten, zu einem Gemeindearzt zur Blutabnahme mitzukommen, wurde der Bogen der zulässigen Aufforderung, welche von einem tatbildmäßigen Verhalten nach § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 vorgezeichnet ist, überspannt und mußte die daraufhin erfolgte Weigerung des Beschuldigten sanktionslos bleiben.