RS UVS Kärnten 1994/12/05 KUVS-K1-1170/11/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1994
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Rechtssatz

Liegt beim Beschuldigten eine Rötung von Binde- und Gesichtshaut, verlangsamte Pupillenreaktion und insbesondere auch eine lallende Sprache vor, so ist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol zu schließen. Das Lallen ist das klassische Symptom einer alkotoxischen Schädigung der motorischen Sprachzentren und führt zur Unfähigkeit, einzelne Worte exakt zu artikulieren. Setzt der Beschuldigte überdies in der Untersuchungssituation ein gesprächiges, erregtes und distanzloses Verhalten, so sind dies gesicherte Anzeichen für eine deutliche Alkoholbeeinträchtigung und lassen den Schluß auf eine mittelstarke Alkoholisierung zu. Distanzloses Verhalten wird im Versuch, den Untersucher in ein privates Gespräch zu verwickeln und ihn zu duzen, ausgedrückt und deutet darauf hin, daß der Beschuldigte den Ernst der Situation nicht erfaßt hat. Bei einem solchen festgestellten Sachverhalt liegt eine Alkoholbeeinträchtigung in einem Ausmaß vor, daß die Verkehrstüchtigkeit - nämlich das Zusammenwirken aller psychischen und körperlichen Faktoren - nicht mehr vorliegt. Es liegt daher Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten vor und ist dafür zusätzlich die Feststellung des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille nicht erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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