Ergibt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß nach Rückrechnung der Nachtrunkmenge in Verbindung mit der mit Alkomatentest festgestellten Alkoholmenge durch den medizinischen Sachverständigen, daß der Beschuldigte sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tatzeitpunkt in keinem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der StVO befunden hat, ist das Strafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).