Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hollinger, über die Berufung des Herrn Krzysztof C, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, vom 3.12.1994, Zl Pst 4141/S/93, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs 1 StVO und
2) § 71 Abs 3 KFG entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung, welche sich hinsichtlich Punkt 1) des Straferkenntnisses lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, keine Folge gegeben.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zu Punkt
1)
einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von
S
1.800,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung zu Punkt 2) Folge gegeben, das
Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG zu Punkt 2) keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Das Straferkenntnis vom 3.12.1994, Zl Pst 4141/S/94 der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt,
hat folgenden Spruch:
"Sie haben am 22.8.1993, um 16.30 Uhr, in Wien, L-straße das KFZ mit dem Kennzeichen als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-11
1) dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und
2) den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1) § 5/1 StVO 2) § 71/3 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
Geldstrafe von 1) S 9.000,--, 2) S 500,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 1 Woche, 2) 30 Stunden gemäß 1) § 99/1/a StVO, 2) § 134 KFG.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG und gemäß § 5 Abs 9 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 zu zahlen:
950,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet);
1942,80 Schilling als Ersatz der Barauslagen für Alko-mundstück (10,--), Venüle (40,80), Blutabnahme (1.892,--).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 12.392,80 Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten, in welcher dieser hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs 3 KFG iVm § 134 KFG im wesentlichen vorbringt, daß er sehr wohl einen österreichischen Führerschein bei sich mitgeführt habe, dies ergebe sich sogar aus der
Anzeige vom 22.8.1993.
1) zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:
Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO:
In diesem Punkt richtet sich die Berufung des Beschuldigten
lediglich
gegen die Höhe der verhängten Strafe.
Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam aus folgenden
Gründen
nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am Ausschluß von alkoholbeeinträchtigten Personen am öffentlichen Verkehr als Lenker. Der Unrechtsgehalt der Tat war nicht geringfügig,
hat der Berufungswerber doch einen Verkehrsunfall mit beträchtlichem Sachschaden verursacht.
Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde mildernd gewertet.
Auf die ungünstigen Einkommensverhältnisse und die Vermögenslosigkeit
sowie auf die gesetzliche Sorgepflicht für zwei Kinder und für die Ehefrau wurde bei der Strafbemessung ebenfalls Bedacht genommen. Zum Antrag des Berufungswerbers, unter Berücksichtigung seiner derzeitigen persönlichen Vermögens-Einkommens- und Familienverhältnisse von der Verhängung einer Strafe abzusehen ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich
überwiegen oder wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche unter anderem Erkenntnis vom 23.5.1991, 91/19/0037) kommt es für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG nicht bloß auf das Vorliegen von Milderungsgründen an, vielmehr allein darauf, daß solche Gründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen, und zwar nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach. Es kommt sohin nicht auf die Zahl der gegebenen Milderungs- und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes an (vergleiche unter anderem VwGH 15.12.1989, 89/09/0100).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung kam aber der Gebrauch der außerordentlichen Strafmilderung nicht in Betracht. Entscheidend dafür ist, daß gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz StVO bereits bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l der Zustand einer Person als vom Alkohol beeinträchtigt gilt. Der vom Berufungswerber gemessene Wert betrug allerdings weit mehr als das Doppelte des erwähnten Wertes von 0,4 mg/l, sodaß davon auszugehen ist, daß das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers den in der Strafdrohung des § 99 Abs 1 lit a StVO typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt
beträchtlich überstieg.
Was den Strafmilderungsgrund des § 34 Z 17 anlagt, so ist der Berufungswerber wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0095), als ein Geständnis im Rahmen der Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft mit einem Gerät nach § 5 Abs 2a lit b StVO keine maßgebliche Bedeutung hat. Sorgepflichten und eine ungünstige wirtschaftliche Situation stellen aber keine Milderungsgründe dar, die die Unterschreitung der Mindeststrafe rechtferigen würde.
Von einem beträchlichen Überwiegen der Milderungsgründe kann somit keine Rede sein.
Zum Antrag des Berufungswerbers, infolge seiner persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ist der Berufungswerber auf § 100 Abs 5 StVO zu verweisen, wonach bei einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1
oder 2 die Bestimmungen der §§ 21 und 50 des Verwaltungsstrafgesetzes
keine Anwendung finden. Ein Absehen von der Strafe konnte daher
nicht
in Betracht kommen.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens
stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
2) zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:
Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs 3 KFG:
Gemäß § 71 Abs 3 KFG ist ein Führerschein ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. Der Besitzer
des ungültig gewordenen Führerscheines hat unverzüglich die Ausstellung eines neuen Führerscheines oder die Vornahme der erforderlichen Ergänzungen zu beantragen.
Unbestritten ergibt sich aus der Aktenlage (siehe Anzeige vom 22.8.1993, erstinstanzlicher Akt Blatt 3), daß der Berufungswerber anläßlich der Amtshandlung einen österreichischen Führerschein vorwies. Bei diesem Führerschein war jedoch das Ausstellungsdatum nicht mehr zu erkennen, da laut Angaben des Berufungswerbers der Führerschein mitgewaschen worden sei.
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Daraus folgt, daß im Spruch eines wegen einer Übertretung des § 71 Abs 3 KFG ergehenden Straferkenntnisses, neben dem Vorwurf, daß der Führerscheinbesitzer die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines unterlassen hat, das Tatbestandsmerkmal enthalten sein muß, wodurch der Führerschein ungültig geworden ist. Der Vorwurf, daß der Berufungswerber die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Führerscheines unterlassen hat, somit eines vom Gesetz geforderten Tatbestandselementes des § 71 Abs 3 KFG, wurde
dem Berufungswerber aber innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgehalten, sodaß der Berufung in diesem Punkt Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.