Eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO liegt vor, wenn ein Privatparkplatz, der mittels Schild als solcher gekennzeichnet ist und auf die kostenpflichte Abschleppung vorschriftswidrig parkender Fahrzeuge hinweist, mangels weiterer Beschränkungen (keine Absperrungen und Abschrankungen) zumindest (von einer öffentlichen Straße aus) ungehindert befahren werden konnte.