RS UVS Kärnten 1994/09/21 KUVS-K2-6/19/94

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Veröffentlicht am 21.09.1994
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Rechtssatz

Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft gilt dann als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, so lange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Dabei ist es auch grundsätzlich ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gemäß § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde. Es kann nicht aufgrund jeder Blutuntersuchung (verbunden mit der erforderlichen ärztlichen "Rückrechnung") ein bedenkenlos zustande gekommenes (strikte Beachtung der Verwendungsrichtlinien, vorliegende Eichung) Alkomatenergebnis als widerlegt angesehen werden. Die Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung unterliegt daher - analog einem erzielten Alkomatenergebnis - der Beweiswürdigung. Demnach ist zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades das Ergebnis einer Blutuntersuchung von Gesetzes wegen einem Alkomatenergebnis lediglich unter der Voraussetzung vorzuziehen, daß hinsichtlich des Zustandekommens der Blutuntersuchung bzw deren Verwertbarkeit keinerlei Bedenken bestehen. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein bedenkenlos zustande gekommenes Alkomatenergebnis in wirksamer Weise ausschließlich durch das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung widerlegt werden. Solche Bedenken hinsichtlich der Verwertbarkeit der Blutuntersuchung sind dann begründet, wenn die eigenen Trinkangaben des Beschuldigten mit dem Ergebnis der Blutuntersuchung nicht vereinbar sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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