RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-775/13/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall vor 17.00 Uhr und wird durch die Gendarmerie ein Alkotest mit Prüfröhrchen durchgeführt welcher positiv verläuft und ergibt die amtsärztliche Untersuchung keine Alkoholisierung sowie die Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges und ergibt in der Folge die Untersuchung der Bundesstaatlichen Bakteriologischen Serologischen Untersuchungsanstalt eine Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille nach Widmark und 1,30 Promille nach ADH und wird durch den medizinischen Sachverständigen unter Berücksichtigung des Nachtrunkes in der Zeit zwischen 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,00 bis 0,29 Promille zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles festgestellt, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten