RS UVS Vorarlberg 1994/04/13 1-399/93

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Veröffentlicht am 13.04.1994
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Rechtssatz

Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wurde im gegenständlichen Fall (Anhaltung und Atemluftkontrolle auf einer Gemeindestraße in F. durch Gendarmerieorgane, wobei in F. die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften auf den Gemeindestraßen dem Bürgermeister übertragen wurde) nicht verletzt, da der Schuldspruch auf einer vom Berufungswerber freiwillig veranlaßten Blutabnahme basiert. Aber auch durch die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes ist keine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter erfolgt, weil diese Aufforderung keine Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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