Rechtssatz: Bei der Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen. Es ist von einer erheblichen Gefährdung derjenigen Interessen zu deren Schutz die Strafdrohnung dient, dann auszugehen, wenn eine beträchtliche Alkoholisierung des Fahrradlenkers im Ausmaß von 1,03 mg/l der Atemluft... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn E S das Straferkenntnis vom 5. Dezember 1991, Zl 3 , erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 25. September 1991 gegen 21,40 Uhr im Gemeindegebiet xx auf der A in Richtung yy beim Straßenkilometer 25,800 das Fahrzeug Ford W 1. gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (1,09 mg/l) und 2. ohne die erforderliche Lenkerberechtigung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l und einer einschlägigen Vorstrafe in der Höhe von S 13.000,-- ist eine Geldstrafe von S 16.000,-- auch dann nicht überhöht, wenn der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt, ein monatliches Einkommen von lediglich S 5.100,-- bezieht und für drei Kinder sorgepflichtig ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG darf ein Mitglied des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung ohne Zustimmung des Nationalrates nur dann gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden, wenn die Handlung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand steht in keinem Zusammenhang mit einer politischen Tätigkeit. mehr lesen...
Der Berufungswerber hat am 31.7.1992 um 01,00 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B im Ortsgebiet von Richtung gelenkt und war auf der Kreuzung straße B an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Gemeinsam mit der Zweitbeteiligten hat er zwecks Unfallsaufnahme den Gendarmerieposten xx aufgesucht. Im Zug der Entgegennahme der Meldung haben Gendarmeriebeamte beim Berufungswerber Alkoholisierungssymptome wahrgenommen und einen Alkomat... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer sich selbst verschuldet in einen (die Dispositionsfähigkeit nicht wesentlich herabsetzenden) alkoholisierten Zustand versetzt hat und ein Fahrzeug lenkt, um bei einer Panne behilflich zu sein, kann sich nicht auf die irrtümliche Annahme einer Notstandssituation berufen. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 18.4.1991, um 00.45 Uhr, in Wien, Kdamm das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-35 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Hiedurch habe er §5 Abs1 StVO verletzt, weswegen über ihn gemäß §99 Abs1 lita StVO eine Geldstrafe von S 8.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe: 7 Tage) verhängt und ihm Barauslagen in Höhe von S 10,-- (Mundstück für Alkomattest) sowie S 800,-- als Beitr... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob der Beginn der Untersuchung tatsächlich 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum erfolgte und befindet sich der einzig zustandegekommene Meßwert mit 0,41 mg/l im Grenzbereich jenes Wertes, auf Grund welches der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt gilt, so wäre aufgrund mehrerer denkbarer - heute nicht mehr nachvollziehbarer - Umstände ein zweites Meßergebnis mit einem Wert unter 0,40 mg/l möglich gewesen. Kommt auch ein... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anwendung des § 20 VStG bei einem jugendlichen Täter führt nicht zwingend dazu, daß eine die Untergrenze des Strafrahmens des § 99 Abs. 1 StVO unterschreitende Strafe zu verhängen ist. Bei deutlicher Überschreitung des gesetzlich höchstzulässigen Atemalkoholgehaltes (0,64 mg/l) sowie bei Vorliegen von vier Vormerkungen wegen Übertretungen nach dem KFG und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Tat bereits ein Monat nach Erhalt der Lenkerberechtigung begangen wurde, e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn die Anhaltung des erhebenden Gendarmeriebeamten beim Beschuldigten um 20.25 Uhr erfolglos blieb, der Beschuldigte mit dem Mofa trotz Anhaltezeichen nicht stehen bleibt und um sich der Amtshandlung zu entziehen weiterfährt, das Mofa in der Folge abstellt und sich dann in ein Gasthaus begibt, dieses um 20.45 Uhr verläßt, eine Konsumation von alkoholischen Getränken nicht erweislich ist und um 21.30 Uhr mittels Alkotest ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l festgestell... mehr lesen...
Begründung: Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat für den 10.8.1992, 9.00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, und hat diese auch in Anwesenheit des Berufungswerbers und des nunmehr ausgeschiedenen Insp Richard H stattgefunden. Der Meldungsleger BezI Christian M wurde von der erkennenden Behörde bereits am 4.8.1992 einvernommen, da er für den Verhandlungstermin dienstlich verhindert war. Der Berufungswerber hat in seiner schriftlichen Berufungseingabe vom 12.5.1992 zu ... mehr lesen...
Rechtssatz: Läuft bei einem abgestellten KFZ der Motor und sitzt der Beschuldigte auf dem Lenkersitz, so ist dieser Zustand der "Inbetriebhaltung" unabhängig davon, ob der Motor vom Beschuldigten selbst in Gang gesetzt wurde oder nicht, der "Inbetriebnahme" gleichzuhalten. Denn ein KFZ, dessen Motor läuft, ist jedenfalls im höchsten Grad auf eine unmittelbar bevorstehende Ingangsetzung ausgerichtet. Somit ist ein Zustand gegeben, in dem allenfalls ohne weiteres Dazutun des (schlafenden) al... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat und führt hiezu im wesentlichen aus, daß an seiner Person keinerlei Alkoholbeeinträchtigung, dh eine solche körperliche und/oder geistige Verfassung festzustellen gewesen wäre, die zur Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit geführt hätte. Er sei seit nunmehr 28 Jahren Besitzer einer Lenkerberechtigung und Benutzer eines Kraftfahrzeuges und wäre mit gegenständlichem Delikt noch niemals konfrontiert worden. Es sei auch nicht... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Einführung der Atemluftanalysegeräte kann die bis dahin ausschließlich auf den Blutalkoholwert abgestellte unwiderlegliche Rechtsvermutung der Beeinträchtigung durch Alkohol nunmehr auch auf den Atemalkoholgehalt gestütz werden. Demnach gilt der Zustand einer Person auch bei einem Atemalkoholgehalt von 0,4 mg/l oder darüber als durch Alkohol beeinträchtigt. Die subjektive körperliche und/oder geistige Verfassung des Berufungswerbers zur Tatzeit ist im Hinblick auf eine alk... mehr lesen...
Begründung: I. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe "am 5.12.1991, um 00.45 Uhr, in Wien, Splatz ONr X Richtung R-straße den PKW mit dem Kennzeichen VK-93 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt". Hiedurch habe er §5 Abs1 StVO iVm §99 Abs1 lita StVO verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) gemäß §99 Abs1 lita StVO verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in H... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Untersuchung der Atemluft, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gelten soll, ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Denn nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte (denen als Grundlage für eine fachliche Beurteilung entsprechende Bedeutung zukommt) gilt als Ergebnis der Untersuchung der niedrigere von zwei gültigen Meßwerten. Die Messungen sind nicht verwertbar und die Untersuchung ist zu wieder... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn sich im Ermittlungsverfahren herausstellt oder aufgrund der Aktenlage ergibt, daß die Tatzeit seitens der Erstbehörde aufgrund nicht rekonstruierbarer Vermutungen angenommen wurde und eine Divergenz von mehr als einer Stunde möglich ist, so ist die Tat im Sinne des § 44a VStG nicht hinreichend umschrieben. Die im Straferkenntnis nicht enthaltene Tatzeit 16.20 Uhr kann aufgrund der kognitiven Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde (UVS) dann in die Entscheidung der Beru... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 15.6.1992 zu Zl xx, für schuldig, am 23.2.1992 um 05,15 Uhr, im Ortsgebiet von K , H straße x, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W xx gelenkt zu haben, obwohl sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Atemalkoholmessung - 0,78 mg) und dadurch eine Übertretung gemäß §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 begangen zu haben. Gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 w... mehr lesen...
Rechtssatz: Notstand hinsichtlich des Lenkens eines Pkws durch eine alkoholisierte Person, um diesen Pkw von der Unfallstelle im Kreuzungsbereich wegzubringen, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da es dem Lenker zumutbar gewesen wäre, die Unfallstelle entweder entsprechend abzusichern oder durch Herbeiholen von Hilfe - der Unfall ereignete sich in der Stadtmitte von Bregenz, unmittelbar neben einem zur Tatzeit geöffneten Lokal - zu entschärfen. Schlagworte Lenken in alkoholbeei... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da nach dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen es durchaus denkbar sei, daß bei richtigem Einschlag der Vorderräder am Beschuldigtenfahrzeug etwas nach rechts (und nicht geradeaus, wie durch den Berufungswerber) sowie einem Rütteln und leichten Schaukeln des Fahrzeuges während des... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des §5 Abs2 StVO ist §8 VStG nicht heranzuziehen. Der Sinn und Zweck liegt darin, daß eben nicht sofort an Ort und Stelle einer Person durch das berechtigte Organ mit letzter Bestimmtheit als Voraussetzung für die Aufforderung zur Ablegung des Alkotests nachgewiesen werden muß, daß ihr Lenkversuch auch ein tatsächlich tauglicher war. Vielmehr könnte diese Person den Einwand, daß ihr Versuch, das Fahrzeug zu le... mehr lesen...
Rechtssatz: Hinsichtlich der näheren Auslegung des "versuchten Lenkens" im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO ist die Bestimmung des § 8 VStG deshalb nicht heranzuziehen, weil die zuletzt genannte Bestimmung allenfalls für eine "versuchte Verweigerung" in Frage käme. Dies deshalb, weil es sich bei dem "versuchten Lenken" - wie bei der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung - lediglich um eine Tatbe standsvoraussetzung für die Aufforderung handelt, nicht jedoch um die Verwaltungsübertretung selbst. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein "Lenken" liegt schon dann vor, wenn die für das Lenken vorgesehenen Einrichtungen eines Fahrzeuges, welches ohne den Versuch der Ingangsetzung des Motors geschoben wird, betätigt werden. Schlagworte Lenken, geschobenes Fahrzeug mehr lesen...
Rechtssatz: Abgrenzung allgemeine Fahruntüchtigkeit - alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit Eine Doppelbestrafung wegen § 5 Abs.1 und § 58 Abs.1 StVO ist nicht zulässig, weil § 5 Abs.1 StVO eine lex specialis zu § 58 Abs.1 StVO darstellt. Der Rechtsmittelwerber stand unbestritten unter Alkoholeinfluß, sodaß von § 5 Abs.1 StVO auszugehen und das Verfahren wegen § 58 Abs.1 leg.cit. im Grunde des § 45 Abs.1 Z.2 VStG wegen Nichtbegehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung einzustellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt im gegenständlichen Fall (hier: das Lenken eines Pkws durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) kein absolut untauglicher Versuch vor, da die Herbeiführung des Erfolgs, nämlich das tatsächliche Schieben bzw. Bewegen des Fahrzeuges, infolge der zufälligen Umstände des Einzelfalles gescheitert ist. Das Scheitern des Versuchs ist einerseits auf die Alkoholisierung und die mangelnde Kraft des den Beschuldigten-Pkw schiebenden Zeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es handelte sich um ein "versuchtes Lenken" im Sinne des §5 Abs2 StVO, ohne daß hiebei §8 VStG heranzuziehen war, da der Bw und der Zeuge die Absicht hatten, das Fahrzeug des Berufungswerbers aus dem Kreuzungsbereich heraus auf die andere Straßenseite auf einen freien Parkplatz zu bringen, und sich der alkoholisierte Berufungswerber zu diesem Zweck auf den Fahrersitz hinter das Lenkrad setzte, dieses betätigte, indem er die Räder geradestellte, während der Zeuge über Ersuchen d... mehr lesen...
Rechtssatz: Es liegt kein absolut untauglicher Versuch vor, wenn die Verwirklichung der Tat (hier das Lenken eines Pkw durch einen alkoholisierten Lenker, indem eine dritte Person das Fahrzeug schiebt) auf die vorgesehene Art auch bei einer generalisierenden Betrachtungsweise nicht "geradezu denkunmöglich" ist. Davon ist im Berufungsfall deshalb auszugehen, weil der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten dargelegt hat, ein Fahrzeug von der Größe und dem Gewicht des Beschuld... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber führt im wesentlichen aus, daß selbst unter der Annahme, daß er während eines ganzen Tages drei Krügel Bier getrunken hätte, dies nicht zu einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,7 Promille zum Zeitpunkt der Blutabnahme kommen könne. Die Blutprobe wurde ihm am 28.9.1991 entnommen, die Untersuchung hätte jedoch erst am 30.9.1991 stattgefunden. Für das ordnungsgemäße Ergebnis sei es äußerst wichtig, wie die Blutprobe gelagert werde, damit eine Gärung des Blutes ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Probanden um 23.50 Uhr in einer zur Blutabnahme vorgesehenen sterilen Venüle Blut abgenommen, diese um 9.45 Uhr vom Institut für gerichtliche Medizin übernommen und ab diesem Zeitpunkt im Kühlschrank bis zur Untersuchung gelagert, so kann eine Gärung des Blutes vor der Alkoholbestimmung mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Schlagworte Alkoholbeeinträchtigung; Blutabnahme; Blutuntersuchung; Verunreinigung; Gärung mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anforderungen nach § 58 Abs 1 StVO erfüllt der unter Medikamenteneinfluß, und damit im Reaktionsvermögen und in der Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte Beschuldigte nicht, wobei dann besondere Vorwerfbarkeit vorliegt, wenn im Beipackzettel dieses Medikamentes ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß dessen Einnahme das Reaktionsvermögen herabsetzen und die Fahrtüchtigkeit bewirken kann. mehr lesen...