Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs2a litb vorgenommen, so gilt gemäß §5 Abs4a StVO 1960 deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Als Gegenbeweis zur Entkräftung der Ergebnisse einer Untersuchung der Atemluft nach §5 Abs2a litb StVO 1960 ist ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig.