RS UVS Kärnten 1994/03/02 KUVS-1965-1967/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Beherrschung eines Fahrzeuges bedeutet nicht nur die Fähigkeit es zu lenken, zu bremsen, zu beschleunigen oder überhaupt während der Fahrt zu bedienen, sondern darüberhinaus auch die Fähigkeit die erwähnten Tätigkeiten rechtzeitig an die gegebenen Verhältnisse anzupassen. Nach einer arbeitsbedingt durchwachten Nacht liegt erfahrungsgemäß Übermüdung vor, die die Fähigkeit zum Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des § 58 Abs 1 StVO ausschließt. Wenn eine Übermüdung vorliegt, kann dies zu einer Beeinträchtigung des Fahrvermögens führen und ist eine Lenkung eines Fahrzeuges nicht mehr gestattet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten