Der Hinweis des Beschuldigten, daß er Medikamente zu sich genommen hat, welche ua zum positiven Alkomatergebnis geführt hätten, exkulpiert nicht, da die Einnahme eines mit Alkohol unverträglichen Medikaments, wenn Alkohol nur in geringsten Mengen konsumiert wird, ein Indiz für die Verkehrsunzuverlässigkeit bildet, indem nämlich die Vervielfachung der Wirkung des genossenen Alkohols bewußt in Kauf genommen wird.