RS UVS Kärnten 1994/03/30 KUVS-K1-1626/7/93

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Veröffentlicht am 30.03.1994
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Rechtssatz

Eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 kann jedoch nur durch einen Arzt im Rahmen einer klinischen Untersuchung, durch einen Alkomatentest, eine Blutuntersuchung oder durch Berechnung des Blutalkoholgehaltes unter Zugrundelegung eines als erwiesen anzunehmenden Alkoholkonsums (Art und Menge) rechtswirksam festgestellt werden.  Wird der Alkomatentest erst 18 Stunden nach dem Lenkzeitpunkt durchgeführt, kann ein relevantes Ergebnis dann, wenn ein relevanter Nachtrunk nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, nicht erwartet werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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