RS UVS Kärnten 1994/05/10 KUVS-K2-1932/7/93

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Rechtssatz

Grundsätzlich gilt das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten dann als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, solange eine allfällige Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Von der absoluten - also keinen Gegenbeweis zulassenden - Richtigkeit einer Alkomat-Untersuchung darf nur dann ausgegangen werden, wenn keine zu einem anderen Ergebnis gelangte Blutuntersuchung vorliegt. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Betroffene selbst zur Blutuntersuchung begeben hat oder hiezu vorgeführt worden ist. Ein Alkomatenergebnis kann in zulässiger Weise nur dann zur Bestimmung des Atemalkoholgehaltes herangezogen werden, wenn einerseits die Verwendungsrichtlinien strikte eingehalten wurden und andererseits die Untersuchung mit einem eine gültige Eichung aufweisenden Alkomaten durchgeführt wurde. Demnach kann nicht bereits aufgrund jeder Blutuntersuchung (verbunden mit der erforderlichen ärztlichen Rückrechnung) ein bedenkenlos zustande gekommenes Alkomatenergebnis als widerlegt angesehen werden, wenn die Verwendungsrichtlinien strikte beachtet wurden und das zur Messung herangezogene Gerät eine gültige Eichung aufweist. Die Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung unterliegt daher analog einem erzielten Alkomatenergebnis der freien Beweiswürdigung. Demnach ist zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades das Ergebnis einer Blutuntersuchung von Gesetzes wegen einem Alkomatenergebnis lediglich unter der Voraussetzung vorzuziehen, daß hinsichtlich des Zustandekommens der Blutuntersuchung bzw deren Verwertbarkeit keinerlei Bedenken bestehen. Ein bedenkenlos zustande gekommenes Alkomatenergebnis kann in wirksamer Weise ausschließlich durch das Ergebnis einer Blutalkoholuntersuchung widerlegt werden. Dieser Gegenbeweis ist dann nicht erbracht, wenn der Beschuldigte eine Blutabnahme zunächst nicht verlangte bzw einige Zeit später ein solches Verlangen stellte, jedoch die aufgrund seiner eigenen Trinkangaben rückgerechnete Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens zum Ergebnis der Alkomatuntersuchung in auffälligem Widerspruch steht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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