Wird der Beschuldigte nach Eindellung eines hinter seinem Auto stehenden Fahrzeuges im Zuge eines Ausparkmanövers durch einen Zeugen darauf aufmerksam gemacht und fährt er mit der Bemerkung "warum er sich hier einmische, dies gehe ihn nichts an" fort, so verwirklicht er das Tatbild nach § 4 StVO, da die Weigerung, eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst etwas von dem Vorfall bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung nach § 4 StVO (siehe hiezu VwGH 21. 9.1983, 83/03/0033).