Ein Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Sofortiges Anhalten bedeutet auch, daß unverzüglich nach dem Eintritt des Unfallereignisses sowie unmittelbar am Ort des Unfallsgeschehens angehalten werden muß. Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen. Maßgebend ist somit - unabhängig von der Verschuldensfrage -, ob das Verhalten der betreffenden Person örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles war. Dies ist dann der Fall, wenn die Beschuldigte den Verkehrsunfall als ein "Erdbeben" und das Gefühl "des Rutschens" verspürte, nicht sofort anhält und in relativ hoher Geschwindigkeit sich vom Unfallsort entfernt, ohne sich ausreichend über die tatsächlich eingetretenen Ereignisse zu vergewissern.