§ 99 Abs 2 lit a StVO erfaßt Lenker, deren Verhalten am Unfallsort zum Unfall kausal ist, sofern sie den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 StVO zuwiderhandeln. Nicht erfaßt diese Strafdrohung Lenker, die der Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zuwiderhandeln; die diesbezügliche Strafdrohung findet sich im § 99 Abs 3 lit b. Aus den Gesetzesmaterialien ("Bericht des Handelsausschußes") ergibt sich, daß ein fahrerflüchtiger Beschädiger von Verkehrsleiteinrichtungen auch dann straffrei sein soll, wenn irgendein Dritter ohne unnötigen Aufschub Meldung - unter Namhaftmachung des Beschädigers - an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder an den Straßenerhalter - dies zum Unterschied zum § 4 Abs 5 StVO - erstattet. Ein Beschädiger einer Verkehrsleiteinrichtung, der rechtzeitig Meldung an den Straßenerhalter erstattet, wäre, was die Meldepflicht anlangt, nach der besonderen Bestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO straffrei, ohne daß darauf zurückgegriffen werden dürfte, daß im § 4 Abs 5 leg cit der Straßenerhalter als zum Empfang einer Meldung zuständige Stelle nicht erwähnt ist. Liegt ein Delikt nach § 31 Abs 1 StVO vor, so muß infolge der Spezialbestimmung des § 99 Abs 2 lit e leg cit gar nicht mehr auf § 99 Abs 6 lit a StVO zurückgeriffen werden. Dies bedeutet, daß die Bestimmungen des § 4 Abs 5 die allgemeine, die des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO aber die besondere Bestimmung darstellt. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, so ist eine Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung aber unzulässig (Einstellung des Verfahrens).