RS UVS Kärnten 1994/10/24 KUVS-4-5/6/94

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Veröffentlicht am 24.10.1994
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Rechtssatz

Ein Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern hat den Sinn, daß der Lenker, nachdem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen trifft. Der Lenker eines Fahrzeuges kommt daher seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, daß er sein Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber, ohne sich nach dem Anhalten ausreichend zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden für Personen oder Sachen zu treffen, die Unfallstelle wieder verläßt. Sofortiges Anhalten bedeutet auch, daß unverzüglich nach dem Eintritt des Unfallereignisses sowie unmittelbar am Ort des Unfallsgeschehens angehalten werden muß. Sofortiges Anhalten liegt daher nicht vor, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht sofort und unmittelbar nach Kenntnisnahme des Unfalles am Unfallsort, sondern erst in einiger Entfernung davon angehalten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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