Folgeschäden im Sinne des § 4 Abs 1 lit b StVO sind zu befürchten, wenn aufgrund eines Verkehrsunfalles ein totes (ausgewachsenes) Reh auf der Fahrbahn (gerade verlaufende Landesstraße, früher Morgen, Lage in der Mitte des rechten Fahrstreifens) liegenbleibt.