Für die Erfüllung der Pflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO reicht es aus, daß der Fahrzeuglenker an der Unfallstelle anhält, aussteigt und
die Fahrzeuge sowie deren Kollisionsstellen besichtigt. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß der Lenker die Folgen der Kollision nicht mit ordnungsgemäßer Sorgfalt geprüft und einen Schaden übersehen hat.
Dieser Umstand ist in den Verfahren nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO, nicht aber im Verfahren nach § 4 Abs 1 lit a StVO von Bedeutung.