RS UVS Burgenland 1994/04/14 02/01/94022

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Veröffentlicht am 14.04.1994
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Rechtssatz

Für die Erfüllung der Pflicht gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO reicht es aus, daß der Fahrzeuglenker an der Unfallstelle anhält, aussteigt und

die Fahrzeuge sowie deren Kollisionsstellen besichtigt. Dabei ist nicht von Bedeutung, daß der Lenker die Folgen der Kollision nicht mit ordnungsgemäßer Sorgfalt geprüft und einen Schaden übersehen hat.

Dieser Umstand ist in den Verfahren nach § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 5 StVO, nicht aber im Verfahren nach § 4 Abs 1 lit a StVO von Bedeutung.

Schlagworte
Anhaltepflicht, kein Verstoß dagegen, wenn Kollisionsstellen besichtigt, Schaden aber übersehen wird
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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