Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991, (AVG), wird der Berufung teilweise Folge gegeben und werden die Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben.
Zu Spruchpunkt 1. wird das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, (VStG), eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wird das Strafverfahren gemäß §45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als anstelle der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §21 Abs1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 10.5.1993, Zl 3-****-93, wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen nach
1.
§§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 lita StVO 1960
2.
§§99 Abs2 lita iVm 4 Abs1 litc StVO 1960, sowie
3.
§§99 Abs3 litb iVm 4 Abs5 StVO 1960
Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 2 Tage) verhängt.
Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am 22. März 1992 um 06,45 Uhr im Gemeindegebiet von P********, A *, Höhe Strkm 19,200 Richtung Wien ein nach dem Kennzeichen näher bezeichnetes Fahrzeug
1.
bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten hat, obwohl das Verhalten des Beschuldigten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand,
2.
bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da der Beschuldigte eine Schneestange umgefahren hat und danach die Fahrt fortsetzte, und
3.
nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt hat, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Identitätsnachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt war.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Berufungswerber ein, daß er im Tatzeitpunkt nicht ein Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen **-*0 AH, sondern vielmehr mit dem polizeilichen Kennzeichen **-*04 H gelenkt habe, weshalb schon deshalb das gegen ihn erlassene Straferkenntnis verfehlt sei. Der Berufungswerber führte weiters aus, daß er die im Spruchpunkt 1. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er sei ausgestiegen, habe sein Fahrzeug inspiziert und habe auch Nachschau gehalten, ob die Leitschiene beschädigt worden sei. Daß der Beschuldigte eine Schneestange umgefahren hatte, wurde dem Beschuldigten laut seinen Angaben erst in der Werkstätte bewußt, in welche er sein Fahrzeug gestellt hatte, da der Mechaniker ihn auf orangefarbige Streifen auf dem Wagen hingewiesen hatte.
Die im Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe er deshalb nicht begangen, da er noch am Nachmittag desselben Tages Selbstanzeige erstattete, nachdem er von der umgefahrenen Schneestange erfahren hatte. Eine sofortige Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Beschuldigte habe daher durch die erfolgte Selbstanzeige an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt.
Die in Spruchpunkt 3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung habe der Beschuldigte deshalb nicht begangen, da er den Wagen am späten Vormittag in eine Reparaturwerkstätte gestellt hatte und erst dort erfahren habe, daß er eine Schneestange beschädigt hat. Der Beschuldigte führte aus, er habe sich sodann am Nachmittag nach Hause begeben und noch am späten Nachmittag desselben Tages Selbstanzeige wegen der beschädigten Schneestange erstattet. Es sei dem Beschuldigten aufgrund der Tagesereignisse nicht früher möglich gewesen, Selbstanzeige zu erstatten. Es sei daher der Pflicht des Aufsuchens einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub jedenfalls nachgekommen.
Durch die Bezahlung der beschädigten Schneestange und die Begleichung der Kosten für notwendig gewordene Aufräumungsarbeiten habe der Beschuldigten bereits den Schaden beglichen, sodaß der Autobahnmeisterei bzw der Republik kein Nachteil erwachsen sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hierüber erwogen:
Gemäß §4 Abs1 lita StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.
Die Anhalteverpflichtung nach §4 Abs1 lita StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren §4 StVO 1960, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn nicht bestehen.
Wie sich aus dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten ergibt, hat er sein Fahrzeug an der Unfallstelle selbst angehalten, das Fahrzeug inspiziert und auch Nachschau gehalten, ob durch sein Fahrzeug die Leitschiene beschädigt wurde.
Aus dem gesamten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß der Beschuldigte nicht in der oben beschriebenen Weise am Unfallsort selbst angehalten hätte. Insbesondere gibt es auch keine Zeugen dafür, daß der Beschuldigte seiner Verpflichtung zur Überprüfung der Beschädigungen an Ort und Stelle und somit der Verpflichtung entsprechend dem gesetzlichen Begriff des "Anhaltens" nach §4 Abs1 lita StVO 1960 nicht nachgekommen wäre.
Es war daher, entsprechend dem Grundsatz "in dubio pro reo", dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten Glauben zu schenken und der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben sowie das Verfahren nach §45 Abs1 Z1 VStG im Zweifel für den Beschuldigten einzustellen.
Nach §4 Abs1 litc StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß §5 Abs1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
"Mitwirken" bedeutet eine Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und zu treffenden Feststellungen.
Die Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinne des §4 Abs1 litc StVO 1960 umfaßt auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, daß er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines KFZ geeigneten Zustand befindet. Entfernt sich daher ein Unfallsbeteiligter während oder auch schon vor der Unfallsaufnahme vom Unfallsort, ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er - unbeschadet der Übertretung anderer Vorschriften - gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen (vgl VwGH 28.6.1976, 397/76).
Aus dem Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz, aber auch aus dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten selbst ergibt sich, daß sich der Beschuldigte, nachdem er angehalten hat und eine Überprüfung auf das Vorliegen allfälliger Schäden am eigenen Fahrzeug bzw an der Leitschiene vorgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug wieder von der Unfallstelle entfernte. Wenn dem Beschuldigten auch zuzubilligen ist, daß er sein Fahrzeug an der Unfallstelle angehalten hat und somit der gesetzlichen Verpflichtung nach §4 Abs1 lita StVO 1960 dadurch nachkam, daß er sein Fahrzeug verließ, um das Fahrzeug selbst bzw die Leitschiene auf das Vorliegen allfälliger Beschädigungen zu überprüfen, so ist dennoch dem Beschuldigten Fahrlässigkeit insoferne vorzuwerfen, als er sich an Ort und Stelle nicht mit der für solche Fälle erforderlichen Genauigkeit vom Vorliegen von Schäden überzeugte, sodaß er fahrlässigerweise nicht jene Schäden an seinem Fahrzeug (orange Streifen) feststellte, auf welche er sodann in der KFZ-Werkstätte hingewiesen wurde. Der Beschuldigte hätte daher bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt die oben bezeichneten Schäden an seinem Fahrzeug feststellen müssen und in entsprechender Weise daraus schließen müssen, daß er einen Gegenstand dieser Farbgebung beschädigt hatte. Aufgrund des Vorliegens dieser Fahrlässigkeit hat der Beschuldigte es aber auch in der Folge unterlassen, an der Unfallstelle zu verbleiben und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine ausreichende Mitwirkung im Sinne des §4 Abs1 litc StVO 1960 ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Erwiesen ist und wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, daß ein Schaden im fremden Eigentum eingetreten ist und daß ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten (Straßenbauabteilung, Republik Österreich) nicht erfolgt war. Unbestritten ist auch, daß sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte. Der Beschuldigte hat somit durch mangelnde Obsorge bei der Feststellung des verursachten Schadens und in der Folge durch das Entfernen von der Unfallstelle insbesondere die Erhebungen der Straßenaufsichtsorgane in Bezug auf seine Person (Lenkerberechtigung, körperlicher und geistiger Zustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Lenkens) verhindert. Der Beschuldigte hat der gesetzlichen Mitwirkungsverpflichtung an der Feststellung des Sachverhaltes gemäß §4 Abs1 litc StVO 1960 nicht schon allein dadurch Rechnung getragen, daß er zu einem viel späteren Zeitpunkt als zum Zeitpunkt des Unfalles Erhebungen in Bezug auf seine Person ermöglichte. Zweck der Bestimmung nach §4 Abs1 litc StVO 1960, kann nur sein, daß diese Erhebungen sogleich nach dem Lenken des Fahrzeuges und nach der Unfallverursachung mit Sachschaden im fremden Eigentum ermöglicht werden müssen. Erhebungen in Bezug auf die Person des Lenkers, welche zeitlich weit nach dem Unfall gelegen sind, ermöglicht den Organen der Straßenaufsicht keine Feststellung über den wahren Sachverhalt (die Person des Lenkers des unfallverursachenden Fahrzeuges) im Zeitpunkt des Lenkens knapp vor Verursachung eines Unfalles mit Sachschaden im Eigentum einer fremden Person.
Der Beschuldigte hat somit dadurch, daß er die Erhebungen der von ihm mit seinem Fahrzeug verursachten Schäden nicht genau genug durchgeführt hat und sich von der Unfallstelle entfernt hat, fahrlässig wider die gesetzliche Anordnung nach §4 Abs1 litc StVO 1960 gehandelt und somit das im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tatbild erfüllt.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde erwogen:
Gemäß §4 Abs5 StVO 1960 haben die im Abs1 dieses Paragraphen genannten Personen - also alle jene, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht - , wenn bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs1 leg cit genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.
Gemäß §31 Abs1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Zu diesen Einrichtungen gehören nach dieser Gesetzesstelle ua auch Schneestangen. Gemäß §99 Abs2 lite StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in bestimmter Weise zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Februar 1987, Zl 86/18/0254, ausgeführt hat, stehen die Tatbestände nach §31 Abs1 StVO 1960 iVm §99 Abs2 lite StVO 1960 und nach §4 Abs5 StVO 1960 im Verhältnis des besonderen zum allgemeinen Tatbestand. Liegt daher, wie im gegenständlichen Fall entsprechend der Sachverhaltsdarstellung im Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz und entsprechend dem Berufungsvorbringen, ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung (Beschädigen einer Schneestange, somit Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs) vor, dann ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu strafen.
Durch das Anführen des §4 Abs5 StVO 1960 im Spruch liegt daher ein Verstoß gegen §44a Z2 VStG vor.
Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz ergibt, erfolgte eine Tatanlastung zu Spruchpunkt 3. im gesamten Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere während der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung nach dem allgemeinen Tatbestand nach §4 Abs5 StVO 1960 iVm §99 Abs3 litb StVO 1960, nicht jedoch nach §31 Abs1 iVm §99 Abs2 lite StVO 1960.
Wenn auch die Berufungsbehörde nach §66 Abs4 AVG berechtigt ist, ihre Anschauung anstelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und sohin den Bescheid nach jeder Richtung hin abändern kann, ist die Berufungsbehörde jedoch nicht berechtigt, dem Beschuldigten ein anderes strafbares Verhalten anzulasten, als jenes, welches dem Beschuldigten innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung vorgehalten wurde.
Aus den oben angeführten Gründen war daher der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das Strafverfahren nach §45 Abs1 Z2 einzustellen.
Insoweit der Beschuldigte bemängelt, daß ihm im angefochtenen Straferkenntnis fälschlicherweise vorgeworfen sei, einen PKW mit dem Kennzeichen "**-** AH" gelenkt zu haben, ist folgendes festzustellen:
Dem Beschuldigten wurde in der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Form vorgeworfen, zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem genau bestimmten Ort (einschließlich der Angabe der Fahrtrichtung) ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Durch diese genauen Angaben ist der Beschuldigte in die Lage versetzt, alle auf das konkrete Tatgeschehen bezogenen Beweise vorzubringen und sich zu rechtfertigen. Ebenso ist der Beschuldigte durch die genaue Angabe von Tatzeit und Tatort davor bewahrt, der Gefahr einer Doppeltbestrafung ausgesetzt zu sein.
Die Tatsache, daß der Beschuldigte zu der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Tatzeit und an dem dort angegebenen Tatort ein Fahrzeug gelenkt hat, wurde vom Beschuldigten nicht bestritten.
Eine genaue Angabe des Kennzeichens jenes Fahrzeuges, welches gelenkt wurde, ist nicht Tatbestandsmerkmal im Sinne des §44a VStG und somit nicht erforderlich.
Dazu ist überdies auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement bildet (vgl VwGH Erkenntnis vom 20.3.1991, 90/02/0185, sowie Erkenntnisse vom 21.12.1988, Zl 88/02/0080 und vom 15.2.1991, Zl 85/18/0323).
Zur Strafbemessung zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde folgendes erwogen:
Gemäß §21 Abs1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die Berufungsbehörde erachtet hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses die Voraussetzungen des §21 Abs1 VStG aus folgenden Gründen für zutreffend:
Der Beschuldigte hat sich aufgrund der Tatsache, daß er im Zuge der Erhebungen hinsichtlich der von ihm mit seinem Fahrzeug verursachten Schäden die orangen Spuren der Schneestange an seinem Fahrzeug übersehen hatte, somit fahrlässigerweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt die Schäden erhoben hat, welche er mit seinem Fahrzeug verursacht hatte, von der Unfallstelle wieder entfernt und somit Erhebungen von Organen der Straßenaufsicht in Bezug auf seine Person gleich nach dem Zeitpunkt des Unfalles, somit in Bezug auf den Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges, verhindert. Aufgrund des Umstandes, daß eine Schneestange nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nur sehr geringe Spuren an Fahrzeugen hinterläßt, wenn es zu einem Kontakt mit einer solchen kommt, war daher davon auszugehen, daß dem Beschuldigten als Schuldform nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz ergibt, hat der Beschuldigten die Kosten für den Ersatz einer Schneestange bzw für die Aufräumungsarbeiten zur Gänze beglichen, sodaß davon auszugehen war, daß die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat.
Durch die ausgesprochene Ermahnung sollte jedoch der Beschuldigte auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hingewiesen werden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu Spruchpunkte 1. und 3. im Hinblick auf §51e Abs1 VStG entfallen, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu Spruchpunkt 2. im Hinblick auf §51e Abs2 VStG entfallen, da die Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptete und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht verlangt wurde.