Die Pflicht nach § 4 Abs 1, Abs 2 StVO verletzt ein Kraftfahrzeuglenker insbesondere dann, wenn es im Begegnungsverkehr zu einem Vekehrsunfall durch Streifen der Fahrzeuge kam, wobei der Beschuldigte einen dumpfen Knall wahrnahm, welcher durch das eingeschaltene Radio gemildert wurde, jedoch den Grad der Wahrnehmungsfähigkeit erreichte, der Beschuldigte weiter fuhr und die Verkehrsunfallsanzeige erst am nächsten Tag um 15.45 Uhr bei der Gendarmerie erstattete. Der Hinweis auf das eingeschaltene Autoradio exkulpiert nicht, da aus einer bei einem Verkehrsunfall zu wahrenden gehörigen Aufmerksamkeit folgt, daß ein Autoradio nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß dadurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird.