Wenn festgestellt wurde, daß eine Fahrzeuglenkerin nur deshalb rückwärts fuhr und in der Folge mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug kollidierte, weil sie eine Kollision mit dem im Retourgang auf sie zukommenden Fahrzeug des Berufungswerbers vermeiden wollte, so kann nicht in Abrede gestellt werden, daß das Fahrmanöver des Berufungswerbers für den gegenständlichen Verkehrsunfall kausal war. Die Kausalität wird auch dadurch ersichtlich, daß sich das Fahrzeug des Berufungswerbers von dem der genannten Fahrzeuglenkerin nach der Kollision nur ungefähr einen Meter entfernt befunden hat.