Da es genügt - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) - , wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können - diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte - ist der Beschuldigte bei einem Rückwärtsfahrmanöver zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet und wäre ihm durch Blick in den Rückspiegel aufgefallen, daß sich hinter ihm ein anderes parkendes Fahrzeug befindet bzw daß er sehr nahe an dieses herangefahren ist und wäre auch der Anstoß des Fahrzeuges des Beschuldigten an das gegnerische Fahrzeug für ihn akustisch wahrnehmbar gewesen.