RS UVS Oberösterreich 1995/03/22 VwSen-102585/13/Br/Bk

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Rechtssatz

Nach § 4 Abs.1 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a)

wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)

wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

 c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken. Im gegenständlichen Fall kann eine Weiterfahrt im Ausmaß von 300 m dem Berufungswerber jedoch nicht als Verschulden angelastet werden. Es würde nach h. Sicht eine nicht realitätsbezogene Beurteilung darstellen, würde man gleichsam immer die Nichteinhaltung des üblichen Anhalteweges als schuldhafte Verletzung der sofortigen Anhaltepflicht erblicken. Immerhin muß insbesondere einem Lenker eines Lkw-Zuges eingeräumt werden, daß er angesichts einer so kritischen Situation, in welche er sich wohl selbst durch eine Fehlentscheidung und auch bei gleichzeitiger Verletzung einer Schutznorm gebracht hatte, vorerst einmal die Situation pariert, sich dann Überblick verschaffte und schließlich eine Entscheidung - wenn auch objektiv besehen etwas verspätet - zum Anhalten traf. Mit der zwischenzeitig zurückgelegten Wegstrecke von 300 m ist daher in dieser Situation der "sofortigen Anhaltepflicht" noch nicht schuldhaft zuwidergehandelt worden. Letztlich wurde mit diesem Verhalten auch in keiner Weise der der gegenständlichen Schutznorm inneliegende Zweck nachteilig berührt. Dieser liegt eben darin, daß ein am Unfall beteiligter Fahrzeuglenker sich vom Ausmaß des von ihm verursachten Schadens überzeugt, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen (insbesondere nach § 4 Abs.1 lit.b und c., Abs.2 und 5 (vgl etwa VwGH 91/03/0286 v. 17.6.1992 uva.) trifft. Die Überschreitung der für Kraftwagenzüge erlaubten Höchstgeschwindigkeit konnte gegenständlich nicht mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen erachtet werden. Als Beweismittel lag diesbezüglich einerseits nur die geschätzte Annahme des nachfahrenden Zeugen Z vor. Die Tachographenscheibe, anhand welcher sich die Fahrgeschwindigkeit mit 75 km/h ergeben haben soll, war nicht mehr verfügbar, sodaß nicht ausreichend nachgewiesen scheint, ob die Fahrgeschwindigkeit tatsächlich exakt in diesem Bereich 75 km/h betrug. Die diesbezügliche Anmerkung in der Anzeige besagt nicht konkret, daß die Fahrgeschwindigkeit auf den Vorfallsort bezogen ist. Es war daher zumindest im Zweifel der Verantwortung des Berufungswerbers zu folgen.

Der Lenker eines Fahrzeuges darf mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht (links) überholen (§ 16 Abs.2 lit.a StVO 1960). Das vom Berufungswerber vollführte Fahrmanöver ist hier nicht als ein Überholen zu qualifizieren. Er hatte keine andere Wahl als mit seinem Lkw-Zug auf den linken Fahrstreifen auszuweichen, um so einen Auffahrunfall mit wohl schwerwiegenden Folgen zu vermeiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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