RS UVS Niederösterreich 1994/08/11 Senat-SW-93-472

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Veröffentlicht am 11.08.1994
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Rechtssatz

Wird das Fahrzeug 500 m nach der Unfallstelle angehalten, dann ist der Anhalteverpflichtung nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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