Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, wird der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß das Ausmaß der verhängten Strafen zu Punkt 1 und 2 auf jeweils S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 48 Stunden) herabgesetzt wird.
Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz beträgt jeweils S 200,--.
Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz sind binnen zwei Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 31.5.1993 um 19.15 Uhr im Zuge einer ursächlichen Beteiligung an einem Verkehrsunfall auf dem näher beschriebenen Tatort als Fahrzeuglenker des durch Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges
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nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt (Punkt 1),
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nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort verständigt (Punkt 2).
Hiefür wurden über den Beschuldigten Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, er hätte mit dem Unfallgegner die Taten und die Identität wechselseitig nachgewiesen. Obzwar der Unfallgegner unmittelbar nach dem Unfall etwas humpelte, habe dieser in weiterer Folge über keinerlei Beschwerden geklagt und sei auch nicht mehr gehumpelt. Er habe dem Unfallgegner ausdrücklich angeboten, einen Arzt zu holen, was dieser aber abgelehnt hätte. Für den Einschreiter hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die auf eine Verletzung des Unfallgegners schließen lassen hätten können. Der Unfallgegner sei überdies sodann auch als erster von der Unfallstelle weggefahren. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung bzw Herabsetzung der Geldstrafe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Nach §4 Abs1 litc StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Gemäß §4 Abs2 StVO 1960 haben die im Abs 1 genannten Personen im Falle einer Verletzung von Personen sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen.
Übertretungen dieser Bestimmungen sind nach §99 Abs2 lita StVO 1960 mit Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen.
Unzweifelhaft ist beim gegenständlichen Verkehrsunfall eine Person verletzt worden. Dies mußte für den Berufungswerber auch erkennbar sein, da der Unfallgegner unmittelbar nach dem Unfall etwas humpelte. Auch wenn der Unfallgegner selbst die Beiziehung eines Arztes nicht verlangte bzw die Verletzung nicht bestätigte, hätte der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, daß es sich beim Unfallgegner um den Lenker eines einspurigen Fahrzeuges handelte, und schon dadurch eine erhöhte Verletzungsgefahr gegeben war, bei entsprechender Sorgfalt berechtigten Grund zur Annahme haben müssen, daß tatsächlich eine Verletzung vorlag. Dem Beschuldigten ist daher rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen.
Zur Strafbemessung ist festzustellen:
Gemäß §19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen ist deshalb erfolgt, weil durch das Verhalten des Berufungswerbers eine sofortige Unfallerhebung und somit Beweissicherung durch die Gendarmerie vereitelt wurde. Den von der Behörde erster Instanz angenommenen persönlichen Verhältnissen ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten. Erschwerende Umstände liegen nicht vor, mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit.
Wenngleich - wie bereits dargelegt - fahrlässiges Verhalten vorliegt, so ist das Verschulden dennoch als nicht schwerwiegend einzustufen. Unglaubwürdig ist nämlich die Aussage des Unfallgegners im Zuge seiner Einvernahme bei der Gendarmerie, daß er gegenüber dem Berufungswerber sogleich an Ort und Stelle über Schmerzen geklagt hätte. Aus der Aussage des unbeteiligten Zeugen A****** K************ ergibt sich nämlich, daß der Berufungswerber den Unfallgegner offensichtlich befragte, ob er Gendarmerie und Rettung verständigen solle, was der Unfallgegner jedoch als nicht notwendig bezeichnete. Im Hinblick auf die dargelegten Umstände war eine Herabsetzung des Strafausmaßes vorzunehmen. Die Erteilung einer Ermahnung kommt jedoch nicht in Betracht, da nach den Angaben im Gendarmeriebericht eine Unfallaufnahme nicht mehr erfolgen konnte, da zum Zeitpunkt der Meldung des gegenständlichen Verkehrsunfalles die offenbar ursprünglich vorhandenen Unfallspuren (zB Bremsspur) nicht mehr vorhanden waren. Die Folgen der Übertretung sind daher nicht als unbedeutend einzustufen.
Gemäß §51e VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.