Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 17.12.1991, zu 3-*****-91, für schuldig, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ********, am 11.4.1991, um 17,00 Uhr, in B, in der Pfarrgasse Nr *, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsun... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, beim Ausparken aufgrund des Schreiens eines Kleinkindes keinerlei akustische Wahrnehmung von außen gehabt zu haben, geht ins Leere, weil unter einer solchen Voraussetzung die Fahrt nicht hätte angetreten werden dürfen. Wird die Fahrt dennoch angetreten, dann bedeutet dies das billigende Inkaufnehmen von Verkehrszuwiderhandlungen vielfältiger Art, deren Begehung bedingt vorsätzlich erfolgt. mehr lesen...
Begründung: I) Folgender wesentlicher Sachverhalt ist aktenkundig: Laut Anzeige (Blatt 1) wurde der Meldungsleger zum Unfallsort Wien, F-straße zu einem Verkehrsunfall beordert. Am Unfallsort habe er den Aufforderer angetroffen, welcher über einen Verkehrsunfall berichtete und ausführte, er habe den unfallsverursachenden Lenker zur Rede gestellt, dieser habe jedoch keine Fahrzeugpapiere mit sich geführt. Er habe sich vom Unfallsort entfernt, um seine Papiere zu holen. Zurückgekehrt sei er ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem
Spruch: des Bescheides muß zu entnehmen sein, durch welche konkrete Tathandlung oder Unterlassung es der Beschuldigte unterlassen hat, an der Sachverhaltsfeststellung konkret mitzuwirken. Ein gegenseitiger Datennachweis ist nur dann geeignet, von der Meldepflicht im Anschluß an einen Verkehrsunfall mit Sachschaden zu befreien, wenn er an Ort und Stelle oder zumindest in zeitlich engstem Konnex zum Unfallsereignis erfolgt. Entfernt sich der Beschuldigte von der Unfallstelle, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim KFZ-Lenken ist nur gestattet so laut Radio zu spielen, daß sämtliche mit dem Verkehr in Zusammenhang stehende Geräusche jedenfalls noch zweifelsfrei wahrgenommen werden können. Gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Nachtrunk begründet eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens weder die Tatzeit noch der Tatort feststellbar, so ist das Verfahren einzustellen und können diese mangelnden Ermittlungsergebnisse nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: "Mitwirken" im Sinne von § 4 Abs 1 lit c StVO bedeutet ein Tätigwerden im Hinblick auf die an der Unfallstelle seitens der Organe der öffentlichen Aufsicht zu pflegenden Erhebungen und Feststellungen. Diese Verpflichtung besteht selbst dort, wo keine oder verhältnismäßig wenig sichtbare Spuren zurückgeblieben sein sollten. Entfernt sich ein Unfallsbeteiligter ohne einen Namen mitzuteilen, so hat er gegen die Mitwirkungsverpflichtung verstoßen. Das Entfernen von der Unfallstelle... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Diese Verpflichtung reicht nur soweit, als es zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren am Unfallsort oder sonstiger konkreter Beweismittel, aber auch zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers erforderlich ist, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verk... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn bei einem Unfall ein Kanalschacht aus der Verankerung gerissen wird, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges diesen Schaden nicht bemerkt haben könnte. Ausschöpfung des Strafrahmens durch die belangte Behörde zu 80% ohne nähere
Begründung: ist rechtswidrig. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 19. November 1991, Zl 3 -91, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 2.000,-- wegen Übertretung des §4 Abs1 litc und Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960, verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 16. Mai 1991 gegen 2,00 Uhr im Gemeindegebiet von G auf der B x nächst dem Straßenkilometer 70,800, Fahrtrichtung G, aufgrund eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden mit seinem Motorfahrrad, Kennzeichen... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, zu 3-****/91, für schuldig, am 11. Jänner 1991, um 11,15 Uhr, in V******** S**, auf dem Parkplatz der S****************, nächst dem Eingang Nr. 6, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** W. 1. Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang stand und 2. ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des §4 Abs1 StVO ist nur erfüllt, wenn dem Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß ein Anhaltemanöver wie es die Bestimmung des § 4 Abs 1 lit a StVO verlangt, innerhalb von längstens 30 Sekunden abgeschlossen sein kann. mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte sofort nach dem Unfall ein unzuständiges Gendarmeriepostenkommando telefonisch von dem Verkehrsunfall verständigt, wird er von diesem Gendarmerieposten auf das zuständige Postenkommando verwiesen, war eine telefonische Kontaktaufnahme zunächst mit diesem zuständigen Gendarmerieposten nicht möglich, besucht der Beschuldigte in der Folge ein Lokal und konsumiert er dort Alkohol, fährt er dann nach Hause und meldet nunmehr telefonisch den Verkehrsunfall beim z... mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (hier Schaden an einem parkenden Auto) und kennen sich die Beteiligten per Namen und Adresse, und kam es deshalb zu keinem Adressenaustausch, Identitätsnachweis und Verständigung der Gendarmerie, und verließ der Beschuldigte die Unfallstelle, so verantwortete er trotzdem den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 4 StVO dann, wenn der Unfallsgegner das Einschreiten der Exekutive verlangte und auch veranlaßte. ... mehr lesen...
Herrn M S wurde mit der Anzeige des Gendarmeriepostens xx an die BH xx vom 12.11.1991 zur Last gelegt, am 1.10.1991 gegen 06,15 Uhr als Lenker eines LKW-Zuges (Zugfahrzeug , Anhänger ) auf der B Richtung F fahrend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und die Fahrt ohne sofort anzuhalten und ohne den Unfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, fortgesetzt zu haben. Die Anzeige stützt sich auf... mehr lesen...
Rechtssatz: § 4 Abs 1 lit c StVO sieht die Mitwirkungspflicht vor, ohne zu unterscheiden, ob eine amtliche oder private Unfallaufnahme erfolgt. Schlagworte Mitwirkungspflicht, private Unfallaufnahme, amtliche Unfallaufnahme mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte, welcher durch ein Rückfahrmanöver eine Person zu Boden stieß, anhält, sich nach dem Befinden des am Boden Liegenden erkundigte, dann wegen angenommener Verletzungen diesen in das Landeskrankenhaus bringen wollte, auf dem Weg dahin umkehrte um die Schwester des Verunfallten vom Geschehen zu verständigen, dann mit dem Verletzten in das Landeskrankenhaus fährt, dort verweilt, bis die Untersuchungen abgeschlossen sind, und dann die Frau des Verunfallten vom Gesche... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verpflichtung ein Fahrzeug anzuhalten, besteht nicht nur dann, wenn der Lenker den Unfall verschuldet oder mitverschuldet hat, sondern auch dann, wenn das Verhalten des Lenkers mit dem Verkehrsunfall in Zusammenhang gebracht werden kann. Die im § 4 Abs 1 lit a StVO festgesetzte Verpflichtung nach einem Verkehrsunfall sofort anzuhalten, setzt das Wissen um diesen voraus. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §4 Abs1 lita und §4 Abs5 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt S 2.000,-- verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er habe am 8.6.1990 um 07,25 Uhr im Gemeindegebiet xx, Autobahn A , Kilometer in Richtung yy 1. seinen LKW W bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde bei einer Kollision am Tatfahrzeug (LKW) die Stoßstange links hinten weggerissen, dann hätte dem Lenker bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein kommen müssen, daß er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht haben könnte. mehr lesen...
Aufgrund des von der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Basis der in Anwesenheit des Berufungswerbers bzw. eines Zeugen vorgenommenen öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 23.6.1992 ergibt sich folgender; für die Entscheidungsfindung wesentlicher Sachverhalt: Mit im Spruch: dieses Bescheides angeführtem, angefochtenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4.3.1992, GZ.: 15.1... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim Rückwärtsfahren gilt ein besonders strenger Aufmerksamkeitsmaßstab, bei dem ein danach verursachter Verkehrsunfall unter allen Umständen akustisch oder optisch wahrgenommen werden muß. Dies gerade im Bereich von Kreuzungen. Der Lenker ist bei jedem Rückwärtsfahren verpflichtet, sich durch eigenen Augenschein oder durch entsprechende Verständigung mit einem Einweiser davon zu überzeugen, daß durch das Weiterfahren eine Gefährdung von Personen und Sachen ausgeschlossen werde... mehr lesen...
Rechtssatz: Diese Tatbilder sind auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Anhaltepflicht wird nicht schon dadurch nachgekommen, daß erst das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand gebracht wird, und der Beschuldigte im übrigen - ohne au... mehr lesen...
Begründung: Im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 15.12.1990 um 15.30 Uhr in Wien, E-gasse als Lenker des PKW W-35 durch Anfahren an ein abgestelltes Fahrzeug, welches dadurch beschädigt wurde, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen zu haben, 1) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, obwohl der Beschuldigte von der Verursachung des Verkehrsunfalles durch Passanten in Kenntnis gesetzt wurde, 2)... mehr lesen...
Rechtssatz: Behauptet ein Lenker Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit aufgrund hohen Fiebers und der Einnahme fieberhemmender Medikamente, ohne diese Behauptung durch ärztliche Atteste zu untermauern und steht ihr sein situationsbezogenes Verhalten (hier: Inbetriebnahme und Fahrt mit einem KFZ, Reaktion auf Hupzeichen) entgegen, erscheint die Einholung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum Tatzeitpunkt unerheblich. Schlagworte V... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Leiden an Atemnot macht die "Beatmung" des Alkomaten nicht unmöglich. Eine bestehende Atemnot des Berufungswerbers insbesonders nach Belastung, ist kein objektives Hindernis für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat. Zur Erzielung eines verwertbaren Ergebnisses, bedarf es eines Mindestblasvolumens von 1,5 Liter Luft bei einer Mindestblasdauer von 3 Sekunden. Die Anforderungen für dieses Ergebnis sind äußerst gering und können beispielsweise auch v... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, er habe den Vorfall nicht bemerkt; es ergebe auch keinen Sinn, einen Schaden nicht sofort zu melden, da er als Berufskraftfahrer keinen "Malus" noch sonst irgendwelche Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte. In der mündlichen Verhandlung schilderte der als Zeuge einvernommene Lenker des beschädigten Fahrzeuges den Vorfall; Widersprüche zur Anzeige vom 14.1.1991 oder zu seiner Einvernahme vom 24.4.1991 sind nicht hervorgekommen. D... mehr lesen...
Rechtssatz: Fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt außer Acht läßt und deshalb nicht bemerkt, daß sein Verhalten einem gesetzlichen Tatbestand entspricht. Befindet sich bei einem Verkehrsunfall die Anstoßstelle im periphären Gesichtsfeld des Lenkers, so muß dieser die Kontaktnahme bei gehöriger Aufmerksamkeit optisch bemerken. Schlagworte Verkehrsunfall; Wahrnehmbarkeit optische; periphäres Gesichtsfeld; Fahrlässigkeit mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte Herrn H T mit Straferkenntnis vom 7. Juni 1991 zu Zl xx schuldig, als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen W xx am 17. Oktober 1990 um 02,00 Uhr in V auf der Ax ca 300 m nach der Ax bei seiner Fahrt in Richtung Norden 1) das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, zu haben und 2) nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Ve... mehr lesen...