Die beiden Tatbilder des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO sind verwirklicht, wenn der Beschuldigte im Gegenverkehr einen Außenspiegel des gegnerischen Fahrzeuges beschädigt, somit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und nicht sofort anhält und nicht die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt.