RS UVS Steiermark 1995/03/15 30.14-58/94

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Rechtssatz

Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO liegt durch den ca. eine halbe Stunde nach dem Verkehrsunfall erfolgten Genuß von 0,5 l Bier vor, wenn mangels Identitätsnachweis damit zu rechnen war, daß der Zweitbeteiligte die Sicherheitsdienststelle verständigt und es auf diesem Weg zu einer amtlichen Sachverhaltsfeststellung kommt. Die vage Auskunft einer für Schadensabwicklungen bei der Post nicht zuständigen Person (Kollision mit Postbus hatte stattgefunden), wonach der Berufungswerber lediglich auf die für Schadensmeldungen zuständige (und noch nicht kontaktierte) Stelle verwiesen worden war, ändert nichts an dieser Verantwortung. So hatte der Berufungswerber auch keine Verständigung nach § 4 Abs 5 StVO vorgenommen.

Schlagworte
Verkehrsunfall Mitwirkungspflicht Nachtrunk Unfallverständigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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