Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall, fährt dann ohne anzuhalten 250 Meter weiter, stellt dann nach anhalten fest, daß an seinem Fahrzeug der linke Außenspiegel fehlt und setzt dann seine Fahrt, ohne an den Unfallsort zurückzukehren oder die Gendarmerie zu verständigen, fort, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich im Sinne des § 4 Abs 1 lit a und Abs 2 StVO verantwortlich.