Beachte Dazu: VwGH vom 17. Juni 1994, Zl. 94/02/0247: Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Rechtssatz: Bei Einhaltung der im Straßenverkehr einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker und Inhaber einer Lenkerberechtigung obliegenden Verpflichtung, sich vor Durchführung eines Fahrstreifenwechsels durch geeignete Blicktechniken (Spiegel-Spiegel-Schulterblick) davon zu überzeugen, daß andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden, muß auch der Lenker eines Sattelkraftfahrzeug... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen (VwGH 1989/10/18, Zl.: 89... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Streifung der Außenspiegel im Begegnungsverkehr bei 30 bis 40 km/h ist für den Kraftfahrzeuglenker wahrnehmbar und exkulpiert der Hinweis auf das eingeschaltete Autoradio deshalb nicht, weil ein Autoradio nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß dadurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird (VwGH vom 6.7.1984, Zahl: 82/02A/0072, 29.1.1992, Zahl: 91/02/0118 ua). Darüber hinaus ist der Lenker des PKW`s bei ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Mitwirkungspflicht im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht dann, wenn es zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies trifft jedenfalls bei einem Verkehrsunfall zu, bei dem eine Verständigungspflicht nach Abs 2 besteht. § 4 Abs 1 lit c beinhaltet auch die Verpflichtung, das Eintreffen der Organe der öffentlichen Sicherheit abzuwarten, auch um Feststellungen zur Person des beteiligten Fahrzeuglenkers in der Richtung treffen zu können, ob dies... mehr lesen...
Rechtssatz: Von einem Verkehrsunfall, bei dem niemand verletzt worden und Sachschaden nur am eigenen Fahrzeug entstanden ist, muß die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle nicht verständigt werden. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung und auch keine Verständigungspflicht. Dabei unternimmt der Lenker des Fahrzeuges dann alles Zumutbare, wenn er alle Mitfahrer befragt, ob sie verletzt sind, was verneint wurde und überdies de... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt es im Zuge eines Einparkmanövers mit einem Pkw zu einem Anstoß mit einem anderen Pkw, welcher durch die Beschuldigte in Form des Spürens eines Widerstandes auch bemerkt wird, so hat sich die Beschuldigte besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihr wahrgenommene Berührung entstanden ist. Dieser Sorgfaltspflicht ist dann nicht entsprochen, wenn die Beschuldigte nur kurz anhält, einen bloß generellen Blick auf die vermeintliche Anstoßs... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 4.3.1993, Zl 3-****-91, wurde der Beschuldigte zu 1.: wegen Übertretung des §99 Abs2 lita, §4 Abs1 litc StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden), zu 2.: wegen Übertretung gemäß §99 Abs2 lita, §4 Abs2 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden), bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 19. Juni 1992 um 04,40 Uhr im Ortsgebiet K************** vor dem FF Haus im Zuge eines Verkehrsunfalles mit dem kurch Kennzeichen bezeichneten PKW - das Fahrzeug nicht sofort anghalten zu haben (Punkt 1.), - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 2.), - nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub verständigt zu haben (Punkt 3.). Hiegegen erhob ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat ein Lenker mit seinem Personenkraftwagen Bänke umgestoßen, dann mußte er zumindest mit einem Schaden an seinem eigenen Fahrzeug rechnen, sodaß er verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich anzuhalten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Punkt 2.) zur Last gelegt, er habe vom 25.3.1991 bis 26.3.1991 zwischen 23.10 Uhr und 00.50 Uhr nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, obwohl ihm bekannt gewesen sei, daß er in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gestanden sei, indem er vor Abschluß amtlicher Aufnahme des Sachverhaltes einen Nachtrunk - 4 bis 5 Fläschchen Metaxa-Branntwein a 0,03 -... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Verbot des Nachtrunkes für den Unfallbeteiligten im Sinne des § 4 Abs 1 lit c StVO besteht nicht mehr, wenn der Unfallbeteiligte vor der Abfahrt mit dem Krankenwagen bereits über den Unfallhergang befragt wurde, ohne daß ihm eine Mitteilung über die Durchführung eines Alkoholtestes bzw. einer Blutabnahme gemacht worden war. Daraus konnte nämlich der Abschluß der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes angenommen werden, umsomehr der Meldungsleger angibt, daß der Beschul... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 22. September 1992, Zl 3-*****-92, unter anderem für schuldig, am 13. Mai 1992, um 13,50 Uhr, im Ortsgebiet von P*************, auf der G**********straße, vor dem Haus Nr 1, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen W *** FJ, 1. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zus... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lautstärke eines Autoradios ist so zu wählen, daß keine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges stattfindet. Steht das Verhalten eines Lenkers am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang, dann entschuldigt es den Lenker nicht, wenn er aufgrund des eingeschalteten Radios den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug akustisch nicht bemerkt. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn D***** B******** das Straferkenntnis vom 16. Juli 1992, 3-*****-91, erlassen. Darin wird Herrn B******** als Lenker des KKW ** ***N zur Last gelegt, er habe am 22. November 1991 um 12,05 Uhr in S**P***** auf der M*********** Straße 7-11, Fahrtrichtung E*****platz 1. bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2.... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Verantwortlichkeit nach §§ 4 Abs 1 lit a, lit c, Abs 5 StVO ist, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der siebzigjährige Beschuldigte beim Ausparken eine Streifung an einem anderen PKW, an welchem lediglich eine 1 cm dicke E... mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es am 20.4.1993 um 18.30 Uhr in Wien, D-Straße als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-51, nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Wegen Übertretung des §4 Abs1 c StVO wurde eine Geldstrafe von S 3.000.--, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und wurden S 300,-- als Verfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes besteht nur dann, wenn eine Verständigungspflicht nach §4 Abs2 StVO vorliegt, wenn ein am Unfallort Beteiligter das Einschreiten eines Organes der öffentlichen Sicherheit verlangt oder wenn ein am Unfallort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlaßt. Dem Beschuldigten ist innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist anzulasten, wodurch er es ... mehr lesen...
Rechtssatz: Stößt ein Fahrzeuglenker bei einem Rückfahrmanöver auf ein anderes parkendes Fahrzeug und verursacht einen Sachschaden, liegt ein Verkehrsunfall mit Sachschaden vor, so daß den Lenker die Pflichten des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO treffen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn W***** S******* das Straferkenntnis vom 4. Juni 1992, 3-****-91, erlassen. In diesem Bescheid wird Herrn S******* angelastet, er habe am 2. Mai 1991 um 17,30 Uhr als Lenker des PKW, KZ ** ***M, in U********* auf der B ** bei Km 4,45 in Fahrtrichtung N*** 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, 2. nach dem Verkehrsunfall an de... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Feststellung des Sachverhaltes bedingt je nach den Umständen des Sachverhaltes unterschiedliche Verhaltensweisen. Es bedarf daher für jeden Einzelfall der Konkretisierung nicht nur der Tatzeit oder des Tatortes, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens, das dem Beschuldigten als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird. Dem
Spruch: muß daher zu entnehmen sein, durch welche konkrete Tathandlung (oder -unterl... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hatte H G mit dem bekämpften Straferkenntnis schuldig befunden, am 5. Mai 1992 gegen 13,30 Uhr im Gemeindegebiet von B*********, auf der B *** bei Strkm 69,4, kurz vor der Ortstafel B********* aus Richtung H*** kommend als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen **-**3 und **-***1 beim Zurückschieben einen PKW in den Straßengraben geschoben und beschädigt und sein Fahrzeug nach diesem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten sowie nicht die nächste ... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist das Wissen um den Verkehrsunfall. Dazu genügt es, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Der Lenker muß den Geschehnissen um sein Fahrzeug - insbesondere beim Reversieren - volle Aufmerksamkeit zuwenden. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Zweck des § 4 Abs. 1 lit. a StVO liegt nicht nur in einem kurzen Anhalten, sondern auch darin, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Wird daher beim Vorbeifahren ein anderes KFZ gestreift, so hat der Lenker jedenfalls Maßnahmen zur Eruierung des Geschädigten zu treffen bzw. die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Durch ein Weiterfahren bis zur nächsten Ortschaft, ohne sich um die Feststellung des Schadens bzw. des Geschädigten zu kümmern, ist dieser... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Rechtsmittelwerberin mit Straferkenntnis vom 29. April 1992, Zl: 3-*****-91, für schuldig, am 16. März 1991, gegen 15,15 Uhr, im Ortsgebiet von H**********, auf der Hauptstraße 16, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen W-*****C 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand 2. nicht die nächste Polizei- oder G... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn durch die Vorbeifahrt bei einem anderen PKW der Seitenspiegel weggerissen wird, handelt es sich dabei um ein Ereignis, welches der Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen mußte und daher den Lenker auch die nach einem Verkehrsunfall, im § 4 StVO aufgezählten, Pflichten trifft. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen Herrn R W das Straferkenntnis vom 3. Februar 1992, 3- 91, erlassen. Herrn W wird darin zur Last gelegt, er habe am 15. Juni 1991 um 19,30 Uhr in V auf dem Autobahnparkplatz bei km , Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW W 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (Er habe ein Hinweisschild be... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker eines Fahrzeuges muß sich sorgfältig vergewissern, ob durch eine von ihm wahrgenommene Kontaktierung ein Sachschaden entstanden ist. Ein bloßer Blick in den Rückspiegel genügt nicht. mehr lesen...
Rechtssatz: Werden zwei Verwaltungsübertretungen dem Beschuldigten zur Last gelegt und der Beschuldigte mit gleicher Strafe bestraft obwohl diese Verwaltungsübertretungen mit unterschiedlichem Strafrahmen bedroht sind, ist die gleiche Bestrafung im Straferkenntnis zu begründen. mehr lesen...
Begründung: Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschuldigten zur Last gelegt, sie sei am 12.7.1992 um 22.00 Uhr in Wien, G-straße als Lenkerin des PKW W-21 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und sei ohne anzuhalten weitergefahren, habe es in der Folge unterlassen, diesen Verkehrsunfall der nächsten Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub anzuzeigen und habe beim Vorbeifahren an einem anderen Fahrzeug einen ungenügenden Seitenabstand eingehalte... mehr lesen...
Rechtssatz: Sackt ein Beifahrer plötzlich mit einem Schrei ohnmächtig zusammen, kann der Versuch, ihn bei noch ausrollendem KFZ aufzurichten und das Fenster zu öffnen, eine Übertretung des §17 Abs1 StVO ebenso durch Notstand entschuldigen, wie die anschließende Weiterfahrt zum Zwecke der Verschaffung notwendiger Medikamente eine Übertretung des §4 Abs1 lita StVO. Die nötige Zeit bis zur Versorgung des Kranken ist auch nicht als "unnötiger Aufschub" iS des §4 Abs5 StVO anzusehen. Eine danac... mehr lesen...