TE UVS Wien 1994/04/21 03/25/142/94

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Dr Frey über die fristgerecht eingebrachte Berufung des Herrn Gernot S gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Floridsdorf vom 12.5.1993, Pst 6108/Fd/92, wegen Übertretung des §4 Abs5 StVO und §4 Abs1 litc StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt lautet:

"Sie waren am 4.11.1992 um 8.30 Uhr in Wien 21., Rappgasse 2 nächst Prager Straße, als Lenker des PKW H-47 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt und haben es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall zu verständigen."

Hinsichtlich Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Z3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG eingestellt. Gemäß §64 Abs2 und §65 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG wird dem Berufungswerber hinsichtlich Punkt 1) ein Beitrag von S 600,-- (ds 20 % der verhängten Strafe) und hinsichtlich Punkt 2) kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Zu Punkt 2) entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag zu Punkt 1) wird gemäß §62 Abs4 AVG von S 30,-- auf S 300,-- (ds 10 % der verhängten Strafe) berichtigt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) bestraft, weil er am 4.11.1992 um 8.30 Uhr in Wien 21., Rappgasse 2 nächst Prager Str, als Lenker des PKW H-47 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei und

1) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, 2) nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt habe.

Wegen Übertretung des 1) §4 Abs5 StVO und 2) §4 Abs1 litc StVO wurden über ihn 2 Geldstrafen von je S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 180 Stunden verhängt. Ferner wurde ihm gemäß §64 VStG ein Beitrag von je S 30,-- zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher S 6.600,--.

In seiner dagegen gerichteten Berufung bestritt der Beruungswerber die Ursächlichkeit seines Verhaltens für den Verkehrsunfall. Unbestritten blieb, daß es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, daß der BW mit den Lenkern der beiden anderen am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Fahrzeuge Namen und Anschrift nicht ausgetauscht hat und daß er es unterließ, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 4.11.1992 um 8.30 Uhr bog die Zeugin Marianne St mit ihrem Fahrzeug von der Prager Straße kommend in die Rappgasse in Wien 21 ein. Im Retourgang fahrend kam ihr das Fahrzeug des Berufungswerbers entgegen. Um zu vermeiden, daß es zwischen diesem und ihrem Fahrzeug zu einer Kollision kommt, fuhr die Zeugin St ebenfalls rückwärts und kollidierte mit dem Fahrzeug des Zeugen Gerhard L vor dem Haus mit der Adresse Wien 21, Rappgasse 2. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war von dem der Zeugin St nach der Kollision ungefähr einen Meter entfernt. Der Berufungswerber hat diese Kollision akustisch wahrgenommen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, daß ein Schaden am Fahrzeug der Zeugin St eingetreten war. Die Bekanntgabe seines Namens und seiner Adresse verweigerte der Berufungswerber. Er unterließ es auch, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgebend:

Die Feststellung des Sachverhaltes stützt sich - soweit dieser nicht ohnehin unbestritten blieb - auf die im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugin Marianne St und des Zeugen Gerhard L. Teilweise deckt sich deren Aussage sogar mit jener des Berufungswerbers, nämlich hinsichtlich der Tatsache, daß er darauf aufmerksam gemacht wurde, daß am Fahrzeug der Zeugin St ein Sachschaden eingetreten war. Auch hat der BW selbst angegeben, daß die Lenkerin des Fahrzeuges hinter ihm nur deshalb rückwärts fuhr, um ihm den nötigen Platz (für das Einparken) freizumachen. Daß sich das Fahrzeug des Berufungswerbers von dem der Zeugin St nach der Kollision ungefähr einen Meter entfernt befunden hat, hat der Zeuge L ausgesagt und auch der Berufungswerber selbst angegeben ("eine halben bis einen Meter"), wenngleich der Berufungswerber im Stillstand gewesen sein wollte.

Die Glaubwürdigkeit der beiden Zeugenaussagen kann nicht dadurch erschüttert werden, daß die Zeugin St im Gegensatz zum Zeugen L keine konkreten Angaben über die genaue Stelle der Kollision machen konnte und auch ihre Geschwindigkeit beim Einbiegen in die Rappgasse nur mehr schätzen konnte, ist doch zwischen dem gegenständlichen Vorfall und der Zeugenaussage bereits ein langer Zeitraum verstrichen. Überdies sei festgehalten, daß die Zeugin St, wenn sie angab, das ihr im Retourgang entgegenkommende Fahrzeug habe sich ungefähr in der Mitte der Rappgasse befunden, nämlich ungefähr dort, wo diese eine Rechtskurve mache, damit nicht die Stelle der Kollision, sondern ausdrücklich jene Stelle meinte, an der sie das ihr entgegenkommende Fahrzeug im ersten Moment, als sie in die Rappgasse einbog, wahrnehmen konnte. Dazu kommt, daß auch diese Angabe infolge der mittlerweile verstrichenen Zeit nur mehr eine ungefähre Angabe war. Besondere Glaubwürdigkeit erlangt die Darstellung des Zeugen L, weil an seinem Fahrzeug kein Sachschaden eingetreten ist und er daher keinerlei Interesse hatte, den Sachverhalt anders darzustellen, als dieser sich tatsächlich ereignet hat, zumal seine Aussage schlüssig und in sich widerspruchsfrei war und weiters - wie bereits ausgeführt - sich in den wesentlichen Teilen mit jener der Zeugin St deckte. Die Erinnerungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen L erscheint nicht dadurch beeinträchtigt, daß dieser in der mündlichen Berufungsverhandlung den Berufungswerber nicht mehr erkannte, da seit dem Vorfall schon ein langer Zeitraum verstrichen war und das Aussehen des Berufungswerbers für ihn zum Vorfallszeitpunkt nicht von Relevanz war. Dazu kommt, daß der Berufungswerber seine Lenkereigenschaft gar nicht bestritten hat und der Zeuge L sich andererseits an sonstige Details, wie Marke und Type der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, noch ganz genau erinnerte.

Bei Abwägung dieser Zeugenaussagen mit der Darstellung des Berufungswerbers war daher den Zeugenaussagen der Vorzug zu geben, zumal der Berufungswerber in seiner Verantwortung völlig frei ist, wogegen die Zeugen der Wahrheitspflicht unterliegen und ihnen bei falscher Zeugenaussage strafgerichtliche Verurteilung droht. Die Darstellung des Berufungswerbers mußte daher als reine Schutzbehauptung gewertet werden.

Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß die von den Zeugen geschilderten Unfallsabläufe technisch nicht nachvollziehbar seien, war nicht Folge zu geben, da die im Zeitpunkt der Tat sich darstellende Situation nicht mehr in allen wesentlichen Phasen widerherstellbar ist. Darüberhinaus handelt es sich bei dem gegenständlichen Beweisantrag nicht um eine unmittelbare Beweisführung von Tatsachen und stellt dieser Antrag einen Erkundungsbeweis dar, wurde doch als Beweisthema lediglich genannt, daß die von den Zeugen geschilderten Unfallsabläufe technisch nicht nachvollziehbar seien. Was konkret nicht nachvollziehbar wäre, wurde im Beweisthema jedoch nicht genannt. In rechtlicher Hinsicht ergibt aus dem festgestellten Sachverhalt folgendes:

Zu Punkt 1):

Gemäß §4 Abs5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn bei diesem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Sachschaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Gemäß §99 Abs3 litb StVO begeht eine Person bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

In seiner Rechtsprechung stützt sich der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Bedingungen für das Entstehen eines Verkehrsunfalles auf die Äquivalenztheorie. Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg, so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausführung, auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt), bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung, die auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal (zB VwGH 4.3.1983, 81/02/0253).

Mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht daher auf jeden Fall das Verhalten des davon unmittelbar betroffenen Fahrzeuglenkers. Aber auch Personen, die vom Unfall nicht unmittelbar betroffen sind, können mit einem Verkehrsunfall dann in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie den unmittelbar Betroffenen zu einem Verhalten veranlaßt haben, das schließlich zu einem Verkehrsunfall führte (Benes-Messiner, StVO, 8. Auflage, 1989, §4, Anm 3), wobei es in diesem Zusammenhang nicht auf das Verschulden an dem Verkehrsunfall ankommt (siehe in diesem Sinn zB VwGH 30.1.1978, 1997/76).

Im Berufungsfall wurde festgestellt, daß die Zeugin St nur deshalb rückwärts fuhr und in der Folge mit dem hinter ihr befindlichen Fahrzeug kollidierte, weil sie eine Kollision mit dem im Retourgang auf sie zukommenden Fahrzeug des Berufungswerbers vermeiden wollte. Es kann daher nicht in Abrede gestellt werden, daß das Fahrmanöver des Berufungswerbers für den gegenständlichen Verkehrsunfall kausal war (vgl VwGH 29.9.1993, 93/02/0130). Die Kausalität wird auch dadurch ersichtlich, daß sich das Fahrzeug des Berufungswerbers von dem der Zeugin St nach der Kollision nur ungefähr einen Meter entfernt befunden hat.

Dabei kann unberücksichtigt bleiben, ob die Reaktion der Lenkerin des nachkommenden Fahrzeuges auf das Verhalten des BW richtig oder falsch war, da die Frage des Verschuldens am Verkehrsunfall für das Entstehen der in Rede stehenden Lenkerpflichten nicht maßgeblich ist. Ebenso kann vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des BW an sich rechtmäßig war, da es ausschließlich auf den Kausalzusammenhang ankommt.

Nach eigenen Angaben des BW wurde dieser auf den Schaden aufmerksam gemacht und hat auch gehört, daß eine Kollision erfolgte.

Es steht somit fest, daß er vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang seines Verhaltens mit diesem Verkehrsunfall Kenntnis hatte.

Angesichts des Umstandes, daß der BW mit den Lenkern der beiden anderen am Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligten Fahrzeuge Namen und Anschrift nicht ausgetauscht hat, hätte den BW die Meldepflicht gemäß §4 Abs5 StVO getroffen. Da er auch dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat er sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

Daß der BW aus besonderen Gründen nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, seiner Meldepflicht nachzukommen, oder daß ihm die Erfüllung der Meldepflicht in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, hat der BW nicht vorgebracht. Da sich auch nach dem Akteninhalt hiefür kein Anhaltspunkt bietet, fällt dem BW Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Verletzung der Meldepflicht zur Last.

Eine Herabsetzung der Strafe zu Punkt 1) kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Das Verschulden des Berufungswerbers konnte nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, daß die Verwirklichung des Tatbestandes bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.

Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Strafe - gemessen an der gesetzlichen Strafobergrenze - selbst unter Bedachtnahme auf die nach der Aktenlage bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit angemessen, zumal weitere Milderungsgründe nicht vorlagen.

Auch bei Berücksichtigung der vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich S 19.500,-- monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten, ist die Strafe angemessen.

Zu Punkt 2):

In Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses war dieses aus folgendem Grund zu beheben und das Verfahren spruchgemäß einzustellen:

Gemäß §44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl etwa VwSlg 11.466 A/1984). Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretung erblickt (vgl zB VwGH 6.2.1990, 89/04/0187). Es gehört auch zu den Grundsätzen des Strafverfahrens, daß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 22.3.1988, 87/04/0074).

Diesem Konkretisierungserfordernis entspricht der Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses jedenfalls nicht:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.4.1973, Zl 1982/72, nämlich ausgeführt hat, kann sich das Tatbild des §4 Abs1 litc StVO aus mehreren Tathandlungen ergeben. Um die Verjährung zu unterbrechen, muß eine geeignete Verfolgungshandlung gesetzt werden, welche sich auf ein konkretes Tatverhalten bezieht, durch das sich das Tatbild der Nichtmitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung ergibt. Die Anlastung der unbestimmten verba legalia bewirkt keine Verfolgungshandlung.

Im gegenständlichen Fall wurde jedoch nach dem Akteninhalt innerhalb der im §31 Abs2 VStG normierten Frist von sechs Monaten eine konkrete Handlung oder Unterlassung, durch die der Tatbestand des §4 Abs1 litc StVO hergestellt wird, nicht verfolgt. Aufgrund der sohin eingetretenen Verfolgungsverjährung war zu Punkt 2) spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Punkt 1) und 2):

Die Spruchänderung zu Punkt 1) diente der genaueren Tatumschreibung und der besseren Anpassung der Formulierung an den gesetzlichen Straftatbestand.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Der erstinstanzliche Kostenbeitrag zu Punkt 1) war zu berichtigen, weil die Anführung eines Betrages von S 30,-- auf einem Versehen der Erstbehörde beruht (Schreibfehler oder Rechenfehler) und dieses Versehen offenkundig ist; dies deshalb, weil der Kostenbeitrag - wie aus dem Vordruck ersichtlich - 10 % und nicht 1 % der Strafe beträgt und auch die Anführung des zu zahlenden Gesamtbetrages im erstinstanzlichen Straferkenntnis von einem Kostenbeitrag in Höhe von S 300,-- ausgeht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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