Die Verpflichtung des Lenkers zum sofortigen Anhalten des Fahrzeuges gemäß § 4 Abs 1 lit a StVO besteht bei jedem Verkehrsunfall mit Personen- oder Sachschaden, und zwar unabhängig davon, in welcher Person und an welcher Sache ein Schaden eintrat. Das sofortige Anhalten hat den Zweck, daß der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und lit c, Abs 2 und Abs 5 StVO, trifft. Im Hinblick auf diesen Zweck kommt der mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges seiner Anhaltepflicht nicht schon dadurch nach, daß er das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand bringt, im übrigen aber, ohne auszusteigen bzw. ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern - mit dem Fahrzeug die Unfallstelle verläßt. Ein allfällig verkehrsunfallsbedingter erzwungener Stillstand des Fahrzeuges befreit nicht, weil es sich dabei nicht um ein "Anhalten" im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO handelt. Die Wahrnehmung eines ereigneten Unfalles durch den Beschuldigten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er einen "Knall" vernahm.