Die subjektive Prognose des Beschuldigten dahingehend, daß sich seiner Meinung nach kein Unfall ereignet habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar, weil der Beschuldigte das strafrechtliche Risiko einer derartigen Fehleinschätzung jedenfalls dann selbst zu tragen hat, wenn er glaubte, sich über das Ausmaß der potentiellen Unfallfolgen ohne anzuhalten bloß durch einen flüchtigen Blick in den Rückspiegel informieren zu müssen. Abweisung.