Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, daß das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Es kommt somit nicht darauf an, ob dieses Verhalten rechtswidrig oder schuldhaft war. Die Frage, ob das Verhalten einer Person am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie, die sich einer Eliminationsmethode bedient, zu lösen (VwGH 1989/10/18, Zl.: 89/02/0086). Maßgebend ist somit - unabhängig von der Verschuldensfrage - ob das Verhalten der betreffenden Person örtlich und zeitlich unmittelbar Bedingung für das Entstehen des Unfalles war.