Bei Einhaltung der im Straßenverkehr einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker und Inhaber einer Lenkerberechtigung obliegenden Verpflichtung, sich vor Durchführung eines Fahrstreifenwechsels durch geeignete Blicktechniken (Spiegel-Spiegel-Schulterblick) davon zu überzeugen, daß andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden, muß auch der Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges, der das Fenster seiner Fahrerkabine geschlossen hat, wahrnehmen, wenn durch sein Fahrmanöver ein nachfogendes, auf der Überholspur fahrendes Fahrzeug abgedrängt wird und dadurch gegen die Mittelleitschiene prallt.