Die Feststellung des Sachverhaltes bedingt je nach den Umständen des Sachverhaltes unterschiedliche Verhaltensweisen.
Es bedarf daher für jeden Einzelfall der Konkretisierung nicht nur der Tatzeit oder des Tatortes, sondern auch hinsichtlich jenes Verhaltens, das dem Beschuldigten als Nichtmitwirkung an der Ermittlung der den Unfall charakterisierenden Sachverhaltselemente angelastet wird. Dem Spruch muß daher zu entnehmen sein, durch welche konkrete Tathandlung (oder -unterlassung) es der Beschuldigte unterlassen hat, an der Feststellung des Sachverhaltes dadurch konkret mitzuwirken, daß ein Sicherheitswacheorgan in die Lage versetzt worden wäre, ohne weitere Erhebungen Anzeige zu erstatten.