Voraussetzung für die Verantwortlichkeit nach §§ 4 Abs 1 lit a, lit c, Abs 5 StVO ist, daß dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der siebzigjährige Beschuldigte beim Ausparken eine Streifung an einem anderen PKW, an welchem lediglich eine 1 cm dicke Eindellung entstand, macht und diese wegen der besonderen Streßsituation (der Beschuldigte kam von einem Arztbesuch in welchem klar gestellt wurde, daß nach zwei Herzinfarkten das Herzleiden nicht besser werden wird) und der Altersschwerhörigkeit nicht wahrgenommen werden konnte (Einstellung des Verfahrens).