TE UVS Niederösterreich 1993/03/19 Senat-AM-92-022

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Veröffentlicht am 19.03.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid  bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Punkten 1) und 2) des bekämpften Straferkenntnisses jeweils S 300,-- (insgesamt also S 600,--) binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft           hat gegen Herrn R      W

 das Straferkenntnis vom 3. Februar 1992, 3-     91, erlassen. Herrn

W         wird darin zur Last gelegt, er habe am 15. Juni 1991 um

19,30 Uhr in V        auf dem Autobahnparkplatz bei km    ,

Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW W

1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort

   angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem

   Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (Er habe

   ein Hinweisschild beschädigt und sei ohne anzuhalten weiter

   gefahren) und

2.

nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden sei und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgt wäre.

Aus diesem Grund hat die Behörde folgende Verwaltungsstrafen

verhängt:

zu 1.) Gemäß §4 Abs1 lita iVm §99 Abs2 lita StVO

       1960, S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

zu 2.) Gemäß §4 Abs5 iVm §99 Abs3 litb StVO 1960

       S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden)

Gemäß §64 Abs2 VStG wurden noch an Kosten des Verfahrens der Behörde

I. Instanz 10 % der verhängten Geldstrafen, insgesamt somit S 300,--

vorgeschrieben.

 

Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte rechtzeitig berufen. Er begründete sein Rechtsmittel damit, daß er das Umfahren der Hinweistafel insofern nicht bemerkt habe, da der von ihm festgestellte "Anstoß" auch vom Überfahren einer Bodenunebenheit hätte herrühren können. Schließlich sei die Autobahngendarmerie einige Tage später von ihm verständigt worden.

 

Dazu ist seitens der Berufungsbehörde auszuführen:

 

Der Anzeige vom 24. Juli 1991, GZ        91, ist zu entnehmen, daß ein Hinweiszeichen "Toilette OO" vom Beschuldigten mit dessen Fahrzeug am 15. Juni 1991 um 19,30 Uhr am Tatort umgefahren worden ist. Das Kennzeichen des Fahrzeuges des Beschuldigten war dabei beim Überfahren des Hinweiszeichens von der Stoßstange abgerissen worden. Bei der umgefahrenen Hinweistafel handelt es sich um eine 50 cm lange und 14 cm breite Tafel die auf einen Aluminiumrohr in einer Höhe von ca 60 cm angebracht war.

 

Vor dem Landesgendarmeriekommando für NÖ, Verkehrsabteilung, Außenstelle          , hat der Beschuldigte am 16. Juni 1991 angegeben, daß er beim Wegfahren im PKW ein kratzendes Geräusch verspürt bzw gehört habe. Er habe danach in den Rückblickspiegel geschaut jedoch nichts gesehen und sei deshalb weiter gefahren.

 

Vor der im Rechtshilfewege ersuchten Bundespolizeidirektion     ,

Bezirkspolizeikommissariat       , wurde der Beschuldigte am 28.

Jänner 1992 niederschriftlich (AZ         91  ) einvernommen. Er hat

zu dem Vorfall noch angegeben, daß er deshalb keinen Grund gesehen habe, anzuhalten, da er ja im Rückspiegel nichts gesehen habe. Er habe den Vorfall nicht früher als am nächsten Tag melden können, da er beruflich Termine habe wahrnehmen müssen und sei ihm mit der Kontaktaufnahme die Polizei zuvorgekommen.

 

Im Gegenstand hat der Beschuldigte somit niemals in Frage gestellt, daß er die gegenständliche Hinweistafel tatsächlich umgefahren hat. Er hat auch selbst angegeben, daß er den Anstoß sowohl verspürt als auch gehört hat.

 

 

Damit wäre der Beschuldigte nach Ansicht der Berufungsbehörde jedoch bereits verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten.

 

Der Lenker eines Fahrzeuges muß sich nämlich nötigenfalls besonders sorgfältig vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihm wahrgenommene Kontaktierung entstanden ist (VwGH 21.9.1984, 82/02/200). - Ein bloßer Blick in den Rückblickspiegel wie vom Beschuldigten getätigt, genügt nicht.

 

In gleicher Weise ist die Rechtsmeinung des Beschuldigten, daß eine Verständigung der Sicherheitsdienststelle am nächsten Tage in zeitlicher Hinsicht ausreichend sei, unzutreffend. Wie dem Beschuldigten bereits bei seiner Einvernahme vom 28. Jänner 1992 vor der Bundespolizeidirektion     , Bezirkspolizeikommissariat       , dargestellt wurde, hätte der Beschuldigte auch bei Vorliegen wichtiger beruflichter Termine wenigstens telefonisch kurz nach dem Unfall Meldung erstatten müssen (VwGH 14.2.1985, 85/02/0120)

 

Beide angelasteten Verwaltungsübertretungen sind auch seitens der Berufungsbehörde als erwiesen anzusehen.

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen §4 Abs1 lita und §4 Abs5 StVo 1960 wurde beeinträchtigt da diese Gesetzesbestimmungen ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten Klarstellung gewährleisten sollen, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzten haben wird (VwGH 19.12.1975, 2085/74).

 

Nach eigenen Angaben verdient der Beschuldigte als Architekt ca S 20.000,-- monatlich. Er hat kein Vermögen, aber auch keine Sorgepflichten.

 

Strafmildernd kann kein Umstand gewertet werden, da der Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, noch keinen Milderungsgrund bietet. Strafmildernd wäre in dieser Hinsicht nur die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (VwGH 24.4.1963, 790/61).

 

Bei der Strafzumessung ist auch zu berücksichtigen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer von der Begehung gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden sollen, sodaß eine allgemein abhaltende generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zur Ansicht, daß die verhängten Geldstrafen von 1) und 2) jeweils S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 72 Stunden) durchaus schuld- und tatangemessen und keineswegs zu hoch gegriffen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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