RS UVS Kärnten 1993/03/25 KUVS-1095-1097/11/92

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Rechtssatz

Wenn durch die Vorbeifahrt bei einem anderen PKW der Seitenspiegel weggerissen wird, handelt es sich dabei um ein Ereignis, welches der Fahrzeuglenker bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen mußte und daher den Lenker auch die nach einem Verkehrsunfall, im § 4 StVO aufgezählten, Pflichten trifft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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