RS UVS Kärnten 1994/02/15 KUVS-779-780/4/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1994
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Rechtssatz

Kommt es im Zuge eines Einparkmanövers mit einem Pkw zu einem Anstoß mit einem anderen Pkw, welcher durch die Beschuldigte in Form des Spürens eines Widerstandes auch bemerkt wird,  so hat sich die Beschuldigte besonders sorgfältig zu vergewissern, ob und welcher Sachschaden durch die von ihr wahrgenommene Berührung entstanden ist. Dieser Sorgfaltspflicht ist dann nicht entsprochen, wenn die Beschuldigte nur kurz anhält, einen bloß generellen Blick auf die vermeintliche Anstoßstelle ohne nähere Nachschau des diesbezüglichen Umgebungsbereiches wirft und sich dann vom Ort des Geschehens entfernt, obschon durch den Verkehrsunfall am gegnerischen Fahrzeug ein erkennbarer Schaden entstanden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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