RS UVS Oberösterreich 1993/06/18 VwSen-101229/12/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 18.06.1993
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Rechtssatz

Der Zweck des § 4 Abs. 1 lit. a StVO liegt nicht nur in einem kurzen Anhalten, sondern auch darin, den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Wird daher beim Vorbeifahren ein anderes KFZ gestreift, so hat der Lenker jedenfalls Maßnahmen zur Eruierung des Geschädigten zu treffen bzw. die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Durch ein Weiterfahren bis zur nächsten Ortschaft, ohne sich um die Feststellung des Schadens bzw. des Geschädigten zu kümmern, ist dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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